Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund des anlässlich der Scheidung seiner Ehe geschlossenen Vergleiches vom 22. 3. 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 4.900 S für seinen nun bei der Mutter aufwachsenden Sohn Nikolaus verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein Nettoeinkommen des Vaters von 20.000 S vierzehnmal jährlich zugrunde.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsbeiträge ab 4. 1. 1997 mit jährlicher Staffelung auf 5.100 S, 5.300 S, 6.800 S, 8.300 S und ab 1. 1. 2001 auf 7.400 S. Es sprach aus, dass der Vater für den Zeitraum vom 1. 1. 1997 bis 11. 10. 2001 abzüglich der von ihm bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge noch 24.400 S zu zahlen habe. Das Mehrbegehren des Sohnes wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und dem Rekurs des Sohnes teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichtes teilweise, und zwar dahin ab, dass die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis auf weiters mit monatlich 8.100 S (588,65 EUR) festgesetzt werde und der für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 10. 2001 noch offene Unterhaltsbeitrag 31.400 S (2.281,93 EUR) betrage. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters habe im Jahr 2001 36.800 S und nicht wie das Erstgericht angenommen habe, 33.447,20 S betragen. Seinem Sohn stehe daher ab 1. 1. 2001 ein sich nach der Prozentsatzmethode errechneter Unterhalt von 8.100 S zu. Deshalb erhöhe sich auch der bis 31. 10. 2001 noch offene Unterhaltsbeitrag auf insgesamt 31.400 S. Der Vater mache zwar unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00 geltend, das seine Unterhaltsverpflichtung durch die teilweise Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zu kürzen sei. Das Rekursgericht teile die vom Verfassungsgerichthof vorgenommene Auslegung des § 12a FamLAG, nämlich dass die Familienbeihilfe nur insoweit den Unterhalt des Kindes nicht mindere, als sie nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des unterhaltspflichtigen benötigt werde, nicht. Dieser Auslegung stehe die eindeutige Anordnung im § 12a FamLAG entgegen, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere. Sei der - verfassungswidrige - Wille des einfachen Bundesgesetzgebers klar, erscheine eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion problematisch. Dabei sei nämlich zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, nicht aber unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten könne. Es bestehe auch keine Bindung an die bloß in der Begründung des genannten Erkenntnisses enthaltenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage habe daher derzeit keine Kürzung der Unterhaltsverpflichtung durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und dem Rekurs des Sohnes teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichtes teilweise, und zwar dahin ab, dass die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis auf weiters mit monatlich 8.100 S (588,65 EUR) festgesetzt werde und der für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 10. 2001 noch offene Unterhaltsbeitrag 31.400 S (2.281,93 EUR) betrage. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters habe im Jahr 2001 36.800 S und nicht wie das Erstgericht angenommen habe, 33.447,20 S betragen. Seinem Sohn stehe daher ab 1. 1. 2001 ein sich nach der Prozentsatzmethode errechneter Unterhalt von 8.100 S zu. Deshalb erhöhe sich auch der bis 31. 10. 2001 noch offene Unterhaltsbeitrag auf insgesamt 31.400 S. Der Vater mache zwar unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00 geltend, das seine Unterhaltsverpflichtung durch die teilweise Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zu kürzen sei. Das Rekursgericht teile die vom Verfassungsgerichthof vorgenommene Auslegung des Paragraph 12 a, FamLAG, nämlich dass die Familienbeihilfe nur insoweit den Unterhalt des Kindes nicht mindere, als sie nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des unterhaltspflichtigen benötigt werde, nicht. Dieser Auslegung stehe die eindeutige Anordnung im Paragraph 12 a, FamLAG entgegen, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere. Sei der - verfassungswidrige - Wille des einfachen Bundesgesetzgebers klar, erscheine eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion problematisch. Dabei sei nämlich zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, nicht aber unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten könne. Es bestehe auch keine Bindung an die bloß in der Begründung des genannten Erkenntnisses enthaltenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage habe daher derzeit keine Kürzung der Unterhaltsverpflichtung durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.