Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs der erblasserischen Mutter ist unzulässig.
Hat das Rekursgericht in Gegenständen außer Streitsachen den Beschluss des Erstrichters bestätigt, wie hier, so ist gemäß § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der (außerordentliche) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht zwar sämtliche Beschwerdegründe des § 16 AußStrG geltend, doch liegen sie nicht vor. Zum Begriff der Aktenwidrigkeit gehört, dass die Unterinstanzen den Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Aktenteils irrig wiedergaben und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltsbildes in einem wesentlichen Punkte gelangten (6 Ob 147/58, 6 Ob 57/59, 6 Ob 417/60 uva). Dergleichen aber vermag die Rechtsmittelwerberin weder aufzuzeigen noch ist aus der Aktenlage ein Gerichtsfehler in diesem Sinne zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Nullität erachtet sich die Rechtsmittelwerberin nach den Ausführungen im Revisionsrekurs nur dadurch für beschwert, dass die Untergerichte über die Frage, ob es sich in Ansehung der Versicherungspolizze bei Gertrude K***** um Besitz oder eine bloße Gewahrsame gehandelt habe, keine Prüfung angestellt hätten. Damit aber werden in Wahrheit Verfahrensmangel gerügt, wofür im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG kein Platz ist (RiZ 1937 S 225, 3 Ob 566/56, 6 Ob 143/59, 6 Ob 425/59 uva). Auch ist diese Frage im vorliegenden Verfahren von keiner entscheidenden Bedeutung, weil eine auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze dann nicht in den Nachlass gehört, wenn sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Gewahrsame eines Dritten befand (SZ XVI/68, NotZtg 1935 S 179, NotZtg 1936 S 177 uva). Ob die Innehabung durch den Dritten aber rechtgültig erworben wurde, ist nicht im Verfahren außer Streitssachen zu entscheiden (GlUNF 3.230). Auch kann eine armutshalber abgetane Verlassenschaft nicht wieder eröffnet werden, wenn der Dritte, in dessen Hand sich der fragliche Gegenstand befindet, dessen Zugehörigkeit zur Verlassenschaft bestreitet (GlU 16146), wie hier.Hat das Rekursgericht in Gegenständen außer Streitsachen den Beschluss des Erstrichters bestätigt, wie hier, so ist gemäß Paragraph 16, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der (außerordentliche) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht zwar sämtliche Beschwerdegründe des Paragraph 16, AußStrG geltend, doch liegen sie nicht vor. Zum Begriff der Aktenwidrigkeit gehört, dass die Unterinstanzen den Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Aktenteils irrig wiedergaben und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltsbildes in einem wesentlichen Punkte gelangten (6 Ob 147/58, 6 Ob 57/59, 6 Ob 417/60 uva). Dergleichen aber vermag die Rechtsmittelwerberin weder aufzuzeigen noch ist aus der Aktenlage ein Gerichtsfehler in diesem Sinne zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Nullität erachtet sich die Rechtsmittelwerberin nach den Ausführungen im Revisionsrekurs nur dadurch für beschwert, dass die Untergerichte über die Frage, ob es sich in Ansehung der Versicherungspolizze bei Gertrude K***** um Besitz oder eine bloße Gewahrsame gehandelt habe, keine Prüfung angestellt hätten. Damit aber werden in Wahrheit Verfahrensmangel gerügt, wofür im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG kein Platz ist (RiZ 1937 S 225, 3 Ob 566/56, 6 Ob 143/59, 6 Ob 425/59 uva). Auch ist diese Frage im vorliegenden Verfahren von keiner entscheidenden Bedeutung, weil eine auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze dann nicht in den Nachlass gehört, wenn sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Gewahrsame eines Dritten befand (SZ XVI/68, NotZtg 1935 S 179, NotZtg 1936 S 177 uva). Ob die Innehabung durch den Dritten aber rechtgültig erworben wurde, ist nicht im Verfahren außer Streitssachen zu entscheiden (GlUNF 3.230). Auch kann eine armutshalber abgetane Verlassenschaft nicht wieder eröffnet werden, wenn der Dritte, in dessen Hand sich der fragliche Gegenstand befindet, dessen Zugehörigkeit zur Verlassenschaft bestreitet (GlU 16146), wie hier.
Zum Angriff gegen die materiellrechtliche Beurteilung aber ist die Rechtsmittelwerberin schließlich darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten ist. Nur bei Verletzung einer ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung kommt der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit in Betracht (SZ XXI/10, ÖJZ 1950, EvBl Nr 13, 2 Ob 812/53, 7 Ob 644/56, 6 Ob 147/58, 6 Ob 57/59, 6 Ob 143/59, 6 Ob 425/59, 6 Ob 516/60 uva). Ein Verstoß in dieser Richtung jedoch liegt nicht vor. Die Frage, welche Vermögenswerte in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, dass kein Zweifel an der Absicht des Gesetzes aufkommen kann (2 Ob 486/54, 1 Ob 801/54).
Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Beschwerdegrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.