Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß zwischen dem Beklagten und Z. im Jahre 1951 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, wonach ersterer von einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück eine Fläche von 400 m2 dem letzteren zwecks Errichtung einer Betriebsstätte überlassen hat, wobei als Kaufpreis jener Betrag pro Quadratmeter bezahlt werden sollte, um welchen die Gemeinde G. Grundstücke an Bauwerber verkauft; der Kaufpreis sollte von Z. nach Aufnahme der Tätigkeit in der zu erbauenden Betriebsstätte bezahlt werden. Diese Vereinbarung, in welcher die Sache, der hiefür zu bezahlende Preis (durch Anführung eines Vergleichspreises) und dessen Fälligkeit bestimmt wurden, wies alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrages auf und berechtigte Z. zur Bauführung auf dem genannten Grundstücksteil. Ein Bereicherungsanspruch des Z. nach § 1431 ABGB. kommt daher nicht in Frage, denn Z. hat das Bauwerk nicht infolge eines ihm unterlaufenden Irrtums, sondern mit Rücksicht auf den genannten Vertrag zu bauen begonnen.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß zwischen dem Beklagten und Z. im Jahre 1951 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, wonach ersterer von einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück eine Fläche von 400 m2 dem letzteren zwecks Errichtung einer Betriebsstätte überlassen hat, wobei als Kaufpreis jener Betrag pro Quadratmeter bezahlt werden sollte, um welchen die Gemeinde G. Grundstücke an Bauwerber verkauft; der Kaufpreis sollte von Z. nach Aufnahme der Tätigkeit in der zu erbauenden Betriebsstätte bezahlt werden. Diese Vereinbarung, in welcher die Sache, der hiefür zu bezahlende Preis (durch Anführung eines Vergleichspreises) und dessen Fälligkeit bestimmt wurden, wies alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrages auf und berechtigte Z. zur Bauführung auf dem genannten Grundstücksteil. Ein Bereicherungsanspruch des Z. nach Paragraph 1431, ABGB. kommt daher nicht in Frage, denn Z. hat das Bauwerk nicht infolge eines ihm unterlaufenden Irrtums, sondern mit Rücksicht auf den genannten Vertrag zu bauen begonnen.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen Z.s (9. Juli 1953) hat der Beklagte zwar die 400 m2 große Fläche des Grundstückes bereits an Z. übergeben, denn Z. hat ja darauf bereits einen Teil des von ihm geplanten Gebäudes errichtet gehabt, jedoch war der Kaufvertrag, insbesondere die Übereignung des verkauften Liegenschaftsteiles und die Zahlung des Kaufpreises noch nicht durchgeführt. Es hatte daher der Masseverwalter gemäß § 21 KO. die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Übereignung des 400 m2 großen Liegenschaftsteiles gegen Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Dies hat der Masseverwalter nicht getan. Es wurde vielmehr weder das Grundstück noch der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in das Vermögensverzeichnis eingetragen, das Grundstück ging wieder in den Besitz des Beklagten über, ihm wurde die auf dem Grundstück stehende Hütte verkauft. Es hat auch in der Folgezeit weder der Beklagte noch der Konkursmasseverwalter Erfüllung des Vertrages begehrt. Darin ist ein Rücktritt des Masseverwalters von dem Vertrag zu erblicken. Zum Rücktritt vom Vertrag war er nach § 21 KO. berechtigt; der Rücktritt konnte auch konkludent erfolgen (Bartsch - Pollak[3] I Anm. 30 zu § 21 KO.). Allerdings bedurfte der Rücktritt zu seiner Wirksamkeit nach § 116 Z. 4 KO. in der damals vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. November 1959, BGBl. Nr. 253/1959, geltenden Fassung der Zustimmung des Gläubigerausschusses, in diesem Fall, da ein Gläubigerausschuß nicht bestellt war, des Konkurskommissärs, sofern der Wert des Grundstückes 20.000 S überstieg. Ob diese Voraussetzung gegeben war, ist aber nicht zu untersuchen. Wäre der Vertrag noch rechtswirksam, wäre dem Klagebegehren jedenfalls der Boden entzogen, weil dann nur auf Erfüllung geklagt werden könnte. Es sind aber beide Parteien in ihrem Prozeßvorbringen davon ausgegangen, daß eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Frage kommt, sondern es sich vielmehr nur mehr darum handeln kann, ob Z. ein Ersatz von Aufwendungen gebührt; es ist daher als unbestritten anzusehen, daß infolge Rücktritts vom Vertrage dieser nicht mehr rechtswirksam ist.Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen Z.s (9. Juli 1953) hat der Beklagte zwar die 400 m2 große Fläche des Grundstückes bereits an Z. übergeben, denn Z. hat ja darauf bereits einen Teil des von ihm geplanten Gebäudes errichtet gehabt, jedoch war der Kaufvertrag, insbesondere die Übereignung des verkauften Liegenschaftsteiles und die Zahlung des Kaufpreises noch nicht durchgeführt. Es hatte daher der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO. die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Übereignung des 400 m2 großen Liegenschaftsteiles gegen Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Dies hat der Masseverwalter nicht getan. Es wurde vielmehr weder das Grundstück noch der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in das Vermögensverzeichnis eingetragen, das Grundstück ging wieder in den Besitz des Beklagten über, ihm wurde die auf dem Grundstück stehende Hütte verkauft. Es hat auch in der Folgezeit weder der Beklagte noch der Konkursmasseverwalter Erfüllung des Vertrages begehrt. Darin ist ein Rücktritt des Masseverwalters von dem Vertrag zu erblicken. Zum Rücktritt vom Vertrag war er nach Paragraph 21, KO. berechtigt; der Rücktritt konnte auch konkludent erfolgen (Bartsch - Pollak[3] römisch eins Anmerkung 30 zu Paragraph 21, KO.). Allerdings bedurfte der Rücktritt zu seiner Wirksamkeit nach Paragraph 116, Ziffer 4, KO. in der damals vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. November 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959,, geltenden Fassung der Zustimmung des Gläubigerausschusses, in diesem Fall, da ein Gläubigerausschuß nicht bestellt war, des Konkurskommissärs, sofern der Wert des Grundstückes 20.000 S überstieg. Ob diese Voraussetzung gegeben war, ist aber nicht zu untersuchen. Wäre der Vertrag noch rechtswirksam, wäre dem Klagebegehren jedenfalls der Boden entzogen, weil dann nur auf Erfüllung geklagt werden könnte. Es sind aber beide Parteien in ihrem Prozeßvorbringen davon ausgegangen, daß eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Frage kommt, sondern es sich vielmehr nur mehr darum handeln kann, ob Z. ein Ersatz von Aufwendungen gebührt; es ist daher als unbestritten anzusehen, daß infolge Rücktritts vom Vertrage dieser nicht mehr rechtswirksam ist.
Die Rechtsfolgen des Rücktrittes vom Vertrage sind im § 21 KO. nicht geregelt. Es ist lediglich bestimmt, daß im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann. Hingegen wird im Gesetze nicht bestimmt, ob und welche Ansprüche die Masse gegen den anderen Teil aus dem Titel der vom Gemeinschuldner auf die gekaufte Sache gemachten Aufwendungen erheben kann. Keinesfalls kann die Masse hier besser gestellt werden als der redliche Besitzer. Der gemachte Aufwand ist also nur dann zu ersetzen, wenn er werterhaltend (notwendiger Aufwand) oder werterhöhend (nützlicher Aufwand) ist (Ehrenzweig, Sachenrecht[2] S. 294). Dabei muß aber beim Ersatz des nützlichen Aufwandes die Einschränkung gemacht werden, daß entgegen der Regel der §§ 331, 332 ABGB., wonach bei Beurteilung der Nützlichkeit des Aufwandes es nur auf die Erhöhung des gemeinen Wertes und nicht auf die Bedeutung des Aufwandes für den Eigentümer ankommt, hier ein Aufwandersatz nur dann gebührt, wenn nach den individuellen Verhältnissen des Vertragsgegners der Aufwand ihm zum Vorteil gereichte. Das folgt daraus, daß infolge der Vertragsauflösung der frühere Zustand wiederherzustellen ist und daher dem Vertragsgegner nicht zugemutet werden kann, die verkaufte Sache, belastet mit Aufwendungen, die für ihn gar keinen Wert haben, zurückzunehmen. Dies entspricht auch den bei allgemeinen Verwendungsansprüchen zu beobachtenden Grundsätzen (Swoboda in Klang[1] II/2 S. 916).Die Rechtsfolgen des Rücktrittes vom Vertrage sind im Paragraph 21, KO. nicht geregelt. Es ist lediglich bestimmt, daß im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann. Hingegen wird im Gesetze nicht bestimmt, ob und welche Ansprüche die Masse gegen den anderen Teil aus dem Titel der vom Gemeinschuldner auf die gekaufte Sache gemachten Aufwendungen erheben kann. Keinesfalls kann die Masse hier besser gestellt werden als der redliche Besitzer. Der gemachte Aufwand ist also nur dann zu ersetzen, wenn er werterhaltend (notwendiger Aufwand) oder werterhöhend (nützlicher Aufwand) ist (Ehrenzweig, Sachenrecht[2] S. 294). Dabei muß aber beim Ersatz des nützlichen Aufwandes die Einschränkung gemacht werden, daß entgegen der Regel der Paragraphen 331, 332, ABGB., wonach bei Beurteilung der Nützlichkeit des Aufwandes es nur auf die Erhöhung des gemeinen Wertes und nicht auf die Bedeutung des Aufwandes für den Eigentümer ankommt, hier ein Aufwandersatz nur dann gebührt, wenn nach den individuellen Verhältnissen des Vertragsgegners der Aufwand ihm zum Vorteil gereichte. Das folgt daraus, daß infolge der Vertragsauflösung der frühere Zustand wiederherzustellen ist und daher dem Vertragsgegner nicht zugemutet werden kann, die verkaufte Sache, belastet mit Aufwendungen, die für ihn gar keinen Wert haben, zurückzunehmen. Dies entspricht auch den bei allgemeinen Verwendungsansprüchen zu beobachtenden Grundsätzen (Swoboda in Klang[1] II/2 S. 916).
Aus diesem Gründe hätte die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwandersatz durch den Masseverwalter daran scheitern müssen, daß der Bau des Kellergeschosses für den Beklagten gar keinen Wert hatte, weil ja damals noch keine Rede davon war, daß der Beklagte die Absicht hatte, dieses Kellergeschoß für die Errichtung eines Neubaues zu verwerten; er hat im Gegenteil von Z. die Entfernung des Baues verlangt. Der Masseverwalter wäre nur berechtigt gewesen, das errichtete Bauwerk wieder abzutragen. Auf diese Abtragung aber hat der Masseverwalter, wie aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ganz klar hervorgeht, konkludent verzichtet, indem er zwar die auf dem Gründe errichtete Holzhütte im Konkurse durch Verkauf an den Beklagten verwertete, aber anläßlich der Übernahme des Grundstückes durch den Beklagten hinsichtlich des errichteten Kellerbaues keinerlei Ansprüche stellte, sondern zufrieden war, daß der Beklagte nicht die Abtragung des Mauerwerkes begehrte, und das Bauwerk auch nicht in das Vermögensverzeichnis aufnahm, weil es für die Konkursmasse vollkommen wertlos war. Dieser Verzicht des Masseverwalters ist gültig. Zwar konnte der Masseverwalter, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ohne Zustimmung des Konkurskommissärs dem Gemeinschuldner nicht Forderungen und Sachen zur freien Verfügung überlassen (§ 119 (5) KO.), was aber auch gar nicht geschehen ist. Aber er konnte ohne Genehmigung des Konkurskommissärs auf einen Anspruch hinsichtlich des Bauwerkes gegenüber dem Schuldner verzichten, weil ein solcher Verzicht gemäß § 116 Z. 2 KO. nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn der Wert 20.000 S (jetzt 200.000 S) übersteigt und nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes das Bauwerk für die Konkursmasse völlig wertlos war. Damit wurde das Mauerwerk endgültig Eigentum des Gründeigentümers, des Beklagten, und es besteht weder ein Anspruch des Z. auf Abtragung des Mauerwerkes noch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hiefür. Der Umstand, daß nun nach Ablauf von mehreren Jahren der Beklagte das Bauwerk doch noch nutzbringend verwendet hat, ändert daran nichts. Es ist verfehlt, davon zu sprechen, daß durch diese Verwendung des Kellergeschosses durch den Beklagten ein Verwendungsanspruch des Z. nach § 1041 ABGB. entstanden sei. In Wahrheit erfolgte nicht eine Verwendung eines dem Z. gehörigen Bauwerkes durch den Beklagten, sondern Z. selbst hat Aufwendungen auf dem Grund des Beklagten vorgenommen. Das dadurch errichtete Bauwerk war infolge Verzichtes des Masseverwalters endgültig in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Durch seine nunmehrige Verwendung für einen Hausbau hat daher der Beklagte nicht eine fremde, sondern eine eigene Sache zu seinem Nutzen verwendet, und es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den von der Klägerin aus dem Titel dieser Verwendung erhobenen Ersatzanspruch.Aus diesem Gründe hätte die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwandersatz durch den Masseverwalter daran scheitern müssen, daß der Bau des Kellergeschosses für den Beklagten gar keinen Wert hatte, weil ja damals noch keine Rede davon war, daß der Beklagte die Absicht hatte, dieses Kellergeschoß für die Errichtung eines Neubaues zu verwerten; er hat im Gegenteil von Z. die Entfernung des Baues verlangt. Der Masseverwalter wäre nur berechtigt gewesen, das errichtete Bauwerk wieder abzutragen. Auf diese Abtragung aber hat der Masseverwalter, wie aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ganz klar hervorgeht, konkludent verzichtet, indem er zwar die auf dem Gründe errichtete Holzhütte im Konkurse durch Verkauf an den Beklagten verwertete, aber anläßlich der Übernahme des Grundstückes durch den Beklagten hinsichtlich des errichteten Kellerbaues keinerlei Ansprüche stellte, sondern zufrieden war, daß der Beklagte nicht die Abtragung des Mauerwerkes begehrte, und das Bauwerk auch nicht in das Vermögensverzeichnis aufnahm, weil es für die Konkursmasse vollkommen wertlos war. Dieser Verzicht des Masseverwalters ist gültig. Zwar konnte der Masseverwalter, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ohne Zustimmung des Konkurskommissärs dem Gemeinschuldner nicht Forderungen und Sachen zur freien Verfügung überlassen (Paragraph 119, (5) KO.), was aber auch gar nicht geschehen ist. Aber er konnte ohne Genehmigung des Konkurskommissärs auf einen Anspruch hinsichtlich des Bauwerkes gegenüber dem Schuldner verzichten, weil ein solcher Verzicht gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO. nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn der Wert 20.000 S (jetzt 200.000 S) übersteigt und nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes das Bauwerk für die Konkursmasse völlig wertlos war. Damit wurde das Mauerwerk endgültig Eigentum des Gründeigentümers, des Beklagten, und es besteht weder ein Anspruch des Z. auf Abtragung des Mauerwerkes noch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hiefür. Der Umstand, daß nun nach Ablauf von mehreren Jahren der Beklagte das Bauwerk doch noch nutzbringend verwendet hat, ändert daran nichts. Es ist verfehlt, davon zu sprechen, daß durch diese Verwendung des Kellergeschosses durch den Beklagten ein Verwendungsanspruch des Z. nach Paragraph 1041, ABGB. entstanden sei. In Wahrheit erfolgte nicht eine Verwendung eines dem Z. gehörigen Bauwerkes durch den Beklagten, sondern Z. selbst hat Aufwendungen auf dem Grund des Beklagten vorgenommen. Das dadurch errichtete Bauwerk war infolge Verzichtes des Masseverwalters endgültig in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Durch seine nunmehrige Verwendung für einen Hausbau hat daher der Beklagte nicht eine fremde, sondern eine eigene Sache zu seinem Nutzen verwendet, und es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den von der Klägerin aus dem Titel dieser Verwendung erhobenen Ersatzanspruch.
Da somit die Sache zur Bestätigung des Ersturteils, wenn auch nicht aus dessen Gründen, spruchreif ist, war den Rekursen Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.