Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Unterhaltsvergleiche der Umstandsklausel. Der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren und für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen (1 Ob 123/98i; RIS-Justiz RS0018984).
Die Vorinstanzen habe eine Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände aus der Überlegung verneint, der Vater habe zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses jene Umstände gekannt, die ihn danach zur Aufgabe seiner selbständigen Gewerbes veranlasst hätten, er habe schon damals beabsichtigt, sein Gewerbe zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Kinder aufzugeben. Die Umstandsklausel sei daher hier nicht anzuwenden.
Dieser Auffassung ist nur insoweit beizupflichten, als Änderungen der Leistungsfähigkeit (oder der Bedürfnisse), auf die bereits im Vergleich Bedacht genommen wurden, von der Anwendung der Umstandsklausel ausgenommen sind (RIS-Justiz RS0018984). Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen wollte, dass der Vater schon im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wusste, dass er seine selbständige Tätigkeit in absehbarer Zeit aufgeben und ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis eingehen werde, war dies keineswegs ein von den Parteien übereinstimmend der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegter Umstand. Dem Vergleich lag vielmehr ein Einkommen des Vaters in Höhe der Entnahmen aus seinem Gewerbebetrieb von 26.000 S zugrunde. Davon ganz abgesehen musste der Vater im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (9. 5. 2000) keineswegs wissen, wieviel er einige Monate später (nämlich ab September 2000) als unselbständig Erwerbstätiger ins Verdienen bringen werde. Die Anwendung der Umstandsklausel im vorliegenden Fall führt aber nicht ohne weiteres zu der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Unterhaltsherabsetzung. Nach Stilllegung seines gewerblichen Unternehmens ist der Vater im Unternehmen seiner Mutter unselbständig tätig und verdient ein unterdurchschnittliches Einkommen, obwohl er als Geschäftsführer zwei Unternehmen leitet und an einem davon als Gesellschafter beteiligt ist. Sein Einkommen erreicht nur etwa die Hälfte der davor aus seinem Einzelunternehmen getätigten Privatentnahmen. Es bestehen daher Anzeichen dafür, dass der Unterhaltspflichtige aus von ihm schuldhaft zu vertretenden Umständen weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entspricht, zumal im Rahmen der von ihm geleiteten Unternehmen das von ihm als Einzelunternehmer davor betriebene Gewerbe weitergeführt wird. Wenngleich der Vater nicht gezwungen werden kann, sein Einzelunternehmen weiter zu führen und Privatentnahmen in der bisherigen Höhe zu tätigen, so wäre er dennoch bei Eingehen einer unselbständigen Tätigkeit aus Anspannungsüberlegungen verpflichtet, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufzunehmen, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermöglicht. Er dürfte sich nicht für Arbeiten in einem Familienbetrieb mit einer im Vergleich zu seiner Leistungsfähigkeit zu geringen Entlohnung zufriedengeben (Schwimann, Unterhaltsrecht² 66 mwN), sondern wäre auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt “anzuspannen”.
Welches Entgelt der Vater als unselbständig Erwerbstätiger angemessen und ortsüblich ins Verdienen bringen könnte, steht nicht fest, sodass sich eine Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Der Revisionswerber macht noch - grundsätzlich zutreffend - geltend, die verfassungskonforme Auslegung des § 12a FLAG erfordere eine Berücksichtigung der für die Kinder gewährten Transferleistungen und führe zur Unterhaltsherabsetzung.Welches Entgelt der Vater als unselbständig Erwerbstätiger angemessen und ortsüblich ins Verdienen bringen könnte, steht nicht fest, sodass sich eine Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Der Revisionswerber macht noch - grundsätzlich zutreffend - geltend, die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG erfordere eine Berücksichtigung der für die Kinder gewährten Transferleistungen und führe zur Unterhaltsherabsetzung.
Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge “und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch” als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge “und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch” als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.
Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetz- betrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. (Zu Beispielen für die Berechnung siehe 4 Ob 52/02d und 1 Ob 79/02b.)Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetz- betrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. (Zu Beispielen für die Berechnung siehe 4 Ob 52/02d und 1 Ob 79/02b.)
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, welches zu versteuernde Jahresbruttoeinkommen der Vater (ohne 13. und 14. Bezug) im Zeitraum nach 1. 9. 2000 hätte ins Verdienen bringen können. Davon hängt aber ab, wie hoch der auf das (angespannte) Einkommen des Vaters anzuwendende (unter Berechnung der steuerlichen Entlastung zugrundezulegende) Grenzsteuersatz wäre. Liegt das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR und 21.800 EUR, so ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, im Bereich zwischen 21.800 EUR und 50.870 EUR ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen ins Gewicht fallenden Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.
Das Erstgericht wird das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Die dann im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt keine grundsätzlichen Rechtsfragen und kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO, der nach § 16 Abs 4 AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden. Dem Revisionsrekurs wird daher Folge gegeben.Das Erstgericht wird das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Die dann im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt keine grundsätzlichen Rechtsfragen und kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO, der nach Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden. Dem Revisionsrekurs wird daher Folge gegeben.