1. Das Rekursgericht stützte seine Auffassung, im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH könne weder ein Aufgriffsrecht zugunsten der Mitgesellschafter noch eine Abtretungsverpflichtung zu Lasten des Masseverwalters gültig vereinbart werden, auf die Ausführungen Nitsches in seinem Aufsatz „Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen", FS Jelinek, 187 ff. Nach Auffassung dieses Autors (idS auch Duursma-Kepplinger/Duursma, Gesellschaftsvertragliche Aufgriffs- und Andienungsrechte im Konkursfall, in Buchegger, Beiträge zum Zivilprozess VI, 177 [186 ff]; Höller, ZIK 2004/188) sind sowohl ein Übertragungsgebot als auch ein Aufgriffsrecht Anträge im Sinn des § 26 KO, woran der Masseverwalter nicht gebunden sei, wenn sie vor Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind (§ 26 Abs 3 KO). Der Antrag erlösche mit Konkurseröffnung. § 26 KO sei zwingend. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Konkursmasse, die eine Bindung des Masseverwalters an Anträge des Gemeinschuldners bewirken sollen, seien rechtsunwirksam. Folglich sei eine Belastung des Geschäftsanteils mit einer Anbotspflicht, die auch den Masseverwalter binde, nicht möglich. Im Fall des Aufgriffrechts zu Gunsten der Mitgesellschafter erlösche dieses Recht - ebenso wie eine Kaufoption - durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters (Optionsgebers). Die mit dem gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallenden Geschäftsanteil verbundene Rechtsausübung stehe dem Masseverwalter zu, eine Immunisierung durch bevorzugten Zugriff der Mitgesellschafter auf den Geschäftsanteil sei ausgeschlossen.1. Das Rekursgericht stützte seine Auffassung, im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH könne weder ein Aufgriffsrecht zugunsten der Mitgesellschafter noch eine Abtretungsverpflichtung zu Lasten des Masseverwalters gültig vereinbart werden, auf die Ausführungen Nitsches in seinem Aufsatz „Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen", FS Jelinek, 187 ff. Nach Auffassung dieses Autors (idS auch Duursma-Kepplinger/Duursma, Gesellschaftsvertragliche Aufgriffs- und Andienungsrechte im Konkursfall, in Buchegger, Beiträge zum Zivilprozess römisch sechs, 177 [186 ff]; Höller, ZIK 2004/188) sind sowohl ein Übertragungsgebot als auch ein Aufgriffsrecht Anträge im Sinn des Paragraph 26, KO, woran der Masseverwalter nicht gebunden sei, wenn sie vor Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind (Paragraph 26, Absatz 3, KO). Der Antrag erlösche mit Konkurseröffnung. Paragraph 26, KO sei zwingend. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Konkursmasse, die eine Bindung des Masseverwalters an Anträge des Gemeinschuldners bewirken sollen, seien rechtsunwirksam. Folglich sei eine Belastung des Geschäftsanteils mit einer Anbotspflicht, die auch den Masseverwalter binde, nicht möglich. Im Fall des Aufgriffrechts zu Gunsten der Mitgesellschafter erlösche dieses Recht - ebenso wie eine Kaufoption - durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters (Optionsgebers). Die mit dem gemäß Paragraph eins, KO in die Konkursmasse fallenden Geschäftsanteil verbundene Rechtsausübung stehe dem Masseverwalter zu, eine Immunisierung durch bevorzugten Zugriff der Mitgesellschafter auf den Geschäftsanteil sei ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall muss auf diese Auffassung nicht weiter eingegangen werden (ablehnend Schmidsberger, Beschränkungen der Übertragung von Geschäftsanteilen, in Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung in der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen 120 f), weil sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus anderen hier maßgeblichen Gründen ergibt.
2. Regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH - etwa im Zusammenhang mit Aufgriffsrechten - die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Wert - den Verkehrswert - des Geschäftsanteils (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht1 620; Koppensteiner, GmbHG² Anh § 71 Rz 8). Der Gesellschaftsvertrag kann die Höhe der Abfindung reduzieren (vgl 2 Ob 189/01k; Koppensteiner, GmbHG² Anh § 71 Rz 9; Reich-Rohrwig aaO 620 f).2. Regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH - etwa im Zusammenhang mit Aufgriffsrechten - die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Wert - den Verkehrswert - des Geschäftsanteils (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht1 620; Koppensteiner, GmbHG² Anh Paragraph 71, Rz 8). Der Gesellschaftsvertrag kann die Höhe der Abfindung reduzieren vergleiche 2 Ob 189/01k; Koppensteiner, GmbHG² Anh Paragraph 71, Rz 9; Reich-Rohrwig aaO 620 f).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 16/94 (= SZ 68/28 = GesRZ 1995, 265 = RdW 1995, 217 = ecolex 1995, 415) unter Berufung auf deutsche Lehre bei einer Personenhandelsgesellschaft ausgesprochen, dass Abfindungsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag unzulässig und unwirksam sind, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem ausgeschiedenen Gesellschafter, seinen Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten. So kann Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, eine Abfindungsklausel sittenwidrig und damit unzulässig machen.
Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters (s SZ 69/37; Koppensteiner, GmbHG² Anh 71 Rz 2 mwN) bei einer Gesellschaft mbH übernommen werden (vgl Koppensteiner, GmbHG² Anh § 71 Rz 9). Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteilung sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB; § 138 Abs 1 BGB), wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt (Koppensteiner, GesRZ 1991, 120; derselbe in Straube, HGB³ Art 7 Nr 15, 16 Rz 23; Kastner/Doralt/Nowotny5, Gesellschaftsrecht 131; Jabornegg in Jabornegg, HGB § 138 Rz 40; Roth/Fitz, Unternehmensrecht² Rz 360; Krejci, Gesellschaftsrecht I 344 Fn 221; Rüffler, Ausschluss von Gesellschaftern und Übertragungsverpflichtungen in Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung in der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen 89 f; vgl Talos, Buchwertklauseln bei Personenhandelsgesellschaften 126 ff [133]; Ulmer in Großkomm z GmbHG § 34 Rz 95 mwN; derselbe in MünchKomm4 BGB § 738 Rz 47 f mwN; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht4 1485; derselbe in MünchKomm HGB § 131 Rz 160 mwN; ders in Schlegelberger, HGB5 § 138 Rz 64; Sosnitza in Michalski, GmbHG § 34 Rz 58 je mwN).Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters (s SZ 69/37; Koppensteiner, GmbHG² Anh 71 Rz 2 mwN) bei einer Gesellschaft mbH übernommen werden vergleiche Koppensteiner, GmbHG² Anh Paragraph 71, Rz 9). Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteilung sittenwidrig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB; Paragraph 138, Absatz eins, BGB), wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt (Koppensteiner, GesRZ 1991, 120; derselbe in Straube, HGB³ Artikel 7, Nr 15, 16 Rz 23; Kastner/Doralt/Nowotny5, Gesellschaftsrecht 131; Jabornegg in Jabornegg, HGB Paragraph 138, Rz 40; Roth/Fitz, Unternehmensrecht² Rz 360; Krejci, Gesellschaftsrecht römisch eins 344 Fn 221; Rüffler, Ausschluss von Gesellschaftern und Übertragungsverpflichtungen in Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung in der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen 89 f; vergleiche Talos, Buchwertklauseln bei Personenhandelsgesellschaften 126 ff [133]; Ulmer in Großkomm z GmbHG Paragraph 34, Rz 95 mwN; derselbe in MünchKomm4 BGB Paragraph 738, Rz 47 f mwN; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht4 1485; derselbe in MünchKomm HGB Paragraph 131, Rz 160 mwN; ders in Schlegelberger, HGB5 Paragraph 138, Rz 64; Sosnitza in Michalski, GmbHG Paragraph 34, Rz 58 je mwN).
Eine einseitige - im Sinn der vorstehenden Ausführungen sittenwidrige (§ 879 Abs 1 ABGB) - Gläubigerbenachteilung durch die Beschränkung des Entgelts für den Geschäftsanteil des in Konkurs verfallenen Gesellschafters ist im vorliegenden Fall gegeben:Eine einseitige - im Sinn der vorstehenden Ausführungen sittenwidrige (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) - Gläubigerbenachteilung durch die Beschränkung des Entgelts für den Geschäftsanteil des in Konkurs verfallenen Gesellschafters ist im vorliegenden Fall gegeben:
Der Gesellschaftsvertrag und seine angemeldete Neufassung enthalten ein Kündigungsrecht eines Gesellschafters. Punkt VII. der Satzung (entspricht dem Punkt X. der Neufassung) sieht vor, dass jeder Gesellschafter die Beteiligung an der Gesellschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist kündigen kann und die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, sofern ein oder mehrere andere Gesellschafter bereit sind, den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen. Der Übernahmspreis entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils und ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden des Gesellschafters zu leisten. Weitere Fälle eines Aufgriffsrechts oder des Ausscheidens eines Gesellschafters sieht der neu gefasste Gesellschaftsvertrag nicht vor.Der Gesellschaftsvertrag und seine angemeldete Neufassung enthalten ein Kündigungsrecht eines Gesellschafters. Punkt römisch sieben. der Satzung (entspricht dem Punkt römisch zehn. der Neufassung) sieht vor, dass jeder Gesellschafter die Beteiligung an der Gesellschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist kündigen kann und die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, sofern ein oder mehrere andere Gesellschafter bereit sind, den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen. Der Übernahmspreis entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils und ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden des Gesellschafters zu leisten. Weitere Fälle eines Aufgriffsrechts oder des Ausscheidens eines Gesellschafters sieht der neu gefasste Gesellschaftsvertrag nicht vor.
Der Kündigungsfall ist dem Konkursfall (Punkt XI. des Gesellschaftsvertrags) nicht vergleichbar, weil der Gesellschafter nicht kündigen muss, um aus der Gesellschaft auszuscheiden, sondern seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder - mit (gerichtlich ersetzbarer [§ 77 GmbHG]) - Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Punkt IX. der Satzung bzw Punkt VIII. Absatz 3 der Neufassung) an Dritte veräußern und so den vollen Wert seines Geschäftsanteils realisieren könnte. Auch (Privat-)Gläubiger eines Gesellschafters sind im Exekutionsverfahren - anders als bei einer Offenen Gesellschaft (§ 135 UGB) - nicht auf eine Kündigung der Gesellschaft angewiesen. Sie können - trotz der Vinkulierung - den Geschäftsanteil pfänden und zum Schätzwert verkaufen lassen. Im Konkurs hingegen erhielten die Gläubiger nur einen Betrag in Höhe des „Buchwerts", der in der Regel niedriger als der wirkliche Wert des Geschäftsanteils ist.Der Kündigungsfall ist dem Konkursfall (Punkt römisch elf. des Gesellschaftsvertrags) nicht vergleichbar, weil der Gesellschafter nicht kündigen muss, um aus der Gesellschaft auszuscheiden, sondern seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder - mit (gerichtlich ersetzbarer [§ 77 GmbHG]) - Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Punkt römisch neun. der Satzung bzw Punkt römisch acht. Absatz 3 der Neufassung) an Dritte veräußern und so den vollen Wert seines Geschäftsanteils realisieren könnte. Auch (Privat-)Gläubiger eines Gesellschafters sind im Exekutionsverfahren - anders als bei einer Offenen Gesellschaft (Paragraph 135, UGB) - nicht auf eine Kündigung der Gesellschaft angewiesen. Sie können - trotz der Vinkulierung - den Geschäftsanteil pfänden und zum Schätzwert verkaufen lassen. Im Konkurs hingegen erhielten die Gläubiger nur einen Betrag in Höhe des „Buchwerts", der in der Regel niedriger als der wirkliche Wert des Geschäftsanteils ist.
Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltsbestimmung (§ 879 Abs 1 ABGB). Diese durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (vgl SZ 61/249; Krejci in Rummel³, ABGB § 879 Rz 248; Apathy/Riedler in Schwimann³, ABGB § 879 Rz 36) und begründet ein Eintragungshindernis (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 15 FBG Rz 33). Da die Vorinstanzen im Ergebnis die Eintragung der angemeldeten Änderung des Gesellschaftsvertrags zu Recht abgelehnt haben, war dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltsbestimmung (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB). Diese durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche SZ 61/249; Krejci in Rummel³, ABGB Paragraph 879, Rz 248; Apathy/Riedler in Schwimann³, ABGB Paragraph 879, Rz 36) und begründet ein Eintragungshindernis (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 15, FBG Rz 33). Da die Vorinstanzen im Ergebnis die Eintragung der angemeldeten Änderung des Gesellschaftsvertrags zu Recht abgelehnt haben, war dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.