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Entscheidung 6 Ob 142/20f×

Entscheidung 6 Ob 142/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob142/20f

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesellschaft mbH, vormals D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lukas Ludwiger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. A*****, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 485.236,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2020, GZ 13 R 56/20f-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte für die durchgeführten Bauarbeiten nicht nur den vereinbarten Pauschalpreis von 555.726,06 EUR, sondern insgesamt 627.526 EUR bezahlt. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, die klagende Partei, die das Entgelt für weitere, angeblich nicht von der Pauschalpreisvereinbarung umfasste Tätigkeiten verlangt, hätte substantiiert aufschlüsseln müssen, welche konkreten Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung nicht umfasst waren, ist dies nicht zu beanstanden.

1.2. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Erstgericht die diesbezügliche Präzisierung des Klagsvorbringens nicht erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingefordert, sondern bereits zu Beginn des Verfahrens und sodann im Laufe des Verfahrens immer wieder darauf hingewiesen, dass es für eine Schlüssigstellung der Klagsforderung erforderlich sei, konkret zu behaupten, welche konkreten Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung umfasst gewesen und welche zusätzlichen Leistungen wann und zu welchem Preis vom Beklagten beauftragt sein sollen.

1.3. Im Hinblick auf die wiederholten Aufforderungen des Erstgerichts, das Klagebegehren schlüssig zu stellen, kann entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine Rede davon sein, dass das Erstgericht gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoßen hätte.

1.4. Unverständlich ist auch das Vorbringen in der Revision, wonach der klagenden Partei am Ende eines mehrjährigen Verfahrens ihr die Schlüssigstellung ihres Begehrens nur durch Hinzuziehung eines Privatsachverständigen möglich gewesen sein soll.

2. Aus dem Umstand, dass das Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt hat, lässt sich nicht schließen, dass das Erstgericht die Klagsforderung zunächst als schlüssig angesehen hat. Vielmehr wäre die Verfahrenshilfe nur dann zu verweigern gewesen, wenn die Prozessführung erkennbar aussichtslos oder mutwillig wäre (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO). Zudem konnte das Erstgericht bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Klägerin in der Folge die Schlüssigstellung ihres Begehrens gelingen würde.

3.1. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht nicht nur auf die mangelnde Schlüssigkeit des Klagebegehrens gestützt, sondern die erhobene Mängelrüge auch inhaltlich behandelt.

3.2. Das von der klagenden Partei vermisste Sachverständigengutachten wäre vom Erstgericht nur dann einzuholen gewesen, wenn die klagende Partei ausreichend konkretes, nachvollziehbares Vorbringen zu ihrer Forderung erstattet hätte. Keinesfalls ist es Aufgabe eines Gerichtssachverständigen, nach Art eines Erkundungsbeweises mögliche Sachverhaltsgrundlagen für allfällige weitere Ansprüche einer Partei zu ermitteln.

4. Zusammenfassend bringt die Revision sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E129614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00142.20F.0915.000

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200915_OGH0002_0060OB00142_20F0000_000