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Entscheidung 6 Ob 145/23a×

Entscheidung 6 Ob 145/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob145/23a

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Z*, 2. N*, 3. Ing. J*, alle vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 12. Juli 2023, GZ 5 R 44/23i-40, mit dem der Zulassungsantrag der klagenden Partei verbunden mit der ordentlichen Revision und dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungs- und Rekursgericht den Abänderungsantrag (nach Paragraph 508 und Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) und die damit verbundene ordentliche Revision sowie den ordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin und gefährdeten Partei (im Weiteren nur mehr: Klägerin) zurück, weil der Streitwert mangels Zusammenrechenbarkeit der gegenüber mehreren Parteien und bezüglich mehrerer Behauptungen gestellten Unterlassungsbegehren (samt den jeweiligen Nebenbegehren [Widerruf und dessen Veröffentlichung]) jeweils 5.000 EUR nicht übersteige.

[2]           Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin.

[3]           Das Erstgericht legte die Akten direkt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Rekurs den Beklagten zugestellt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] 1. Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Rechtsmittelwerbers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision sowie den Revisionsrekurs zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt also nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt. Verneint das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht ein (RS0115271; RS0112034; jüngst 10 Ob 38/19i).

[6] 2. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487; RS0098745 [T21, T22]; vergleiche zum Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kodek in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] Paragraph 402,  Rz 7; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 6.80).

[7] 3. Das Erstgericht hat daher gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO die Rekursschrift den Beklagten zuzustellen, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Die Rekursgegner können binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift durch das Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.

Textnummer

E139824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00145.23A.0830.000

Im RIS seit

27.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20230830_OGH0002_0060OB00145_23A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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