[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] 1. Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Rechtsmittelwerbers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision sowie den Revisionsrekurs zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt also nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Verneint das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (RS0115271; RS0112034; jüngst 10 Ob 38/19i). [5] 1. Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Rechtsmittelwerbers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision sowie den Revisionsrekurs zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt also nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt. Verneint das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht ein (RS0115271; RS0112034; jüngst 10 Ob 38/19i).
[6] 2. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487; RS0098745 [T21, T22]; vgl zum Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kodek in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 402 Rz 7; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 6.80). [6] 2. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487; RS0098745 [T21, T22]; vergleiche zum Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kodek in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] Paragraph 402, Rz 7; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 6.80).
[7] 3. Das Erstgericht hat daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift den Beklagten zuzustellen, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Die Rekursgegner können binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift durch das Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen. [7] 3. Das Erstgericht hat daher gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO die Rekursschrift den Beklagten zuzustellen, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Die Rekursgegner können binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift durch das Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.