Entscheidung 6 Ob 146/03v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian R*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2003, GZ 2 R 219/02v-33, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. September 2002, GZ 19 Cg 114/02i-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob sich die bekämpfte ehrverletzende Äußerung des Beklagten nach dem maßgeblichen Verständnis der Adressaten zumindest auch gegen den klagenden Herausgeber und Chefredakteur des Nachrichtenmagazins richtete, hängt von der Auslegung des Wortlautes der Äußerung und - wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 6 Ob 34/02x im Provisorialverfahren ausführte - vom Gesamtzusammenhang der Äußerung, wie sie im Fernsehen wiedergegeben wurde, ab. Der Revisionswerber führt in rechtlicher Hinsicht zwar richtig aus, dass der für die Blattlinie der Zeitung verantwortliche Herausgeber von einem verbalen Angriff betroffen sein kann, wenn sich dieser gegen die gesamte Berichterstattung zu einem bestimmten Themenkreis richtete, vermag aber nicht aufzuzeigen, warum dies hier der Fall gewesen sein sollte. Die vom Beklagten gewählte Formulierung ("... in den kranken Gehirnen einiger Journalisten") spricht dagegen, dass sich der Vorwurf gegen alle Journalisten und alle Artikel des Nachrichtenmagazins zum gegebenen Thema und daraus abgeleitet auch gegen eine vorbestimmte einheitliche Blattlinie richtete. Dass dies doch der Fall und für den Adressatenkreis auch erkennbar gewesen wäre, hätte der für die Frage der Betroffenheit von der Äußerung beweispflichtige Kläger nachzuweisen gehabt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ob sich die bekämpfte ehrverletzende Äußerung des Beklagten nach dem maßgeblichen Verständnis der Adressaten zumindest auch gegen den klagenden Herausgeber und Chefredakteur des Nachrichtenmagazins richtete, hängt von der Auslegung des Wortlautes der Äußerung und - wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 6 Ob 34/02x im Provisorialverfahren ausführte - vom Gesamtzusammenhang der Äußerung, wie sie im Fernsehen wiedergegeben wurde, ab. Der Revisionswerber führt in rechtlicher Hinsicht zwar richtig aus, dass der für die Blattlinie der Zeitung verantwortliche Herausgeber von einem verbalen Angriff betroffen sein kann, wenn sich dieser gegen die gesamte Berichterstattung zu einem bestimmten Themenkreis richtete, vermag aber nicht aufzuzeigen, warum dies hier der Fall gewesen sein sollte. Die vom Beklagten gewählte Formulierung ("... in den kranken Gehirnen einiger Journalisten") spricht dagegen, dass sich der Vorwurf gegen alle Journalisten und alle Artikel des Nachrichtenmagazins zum gegebenen Thema und daraus abgeleitet auch gegen eine vorbestimmte einheitliche Blattlinie richtete. Dass dies doch der Fall und für den Adressatenkreis auch erkennbar gewesen wäre, hätte der für die Frage der Betroffenheit von der Äußerung beweispflichtige Kläger nachzuweisen gehabt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00146.03V.0911.000
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20030911_OGH0002_0060OB00146_03V0000_000