Der dagegen von Ing. Ferdinand G***** durch seinen Rechtsvertreter erhobene Rekurs ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Rekursgericht die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers - der übrigens selbst in seiner Eingabe vom 6. 7. 1961, ON 19, vollkommen zutreffend ausgeführt hat, daß er gar nicht Partei in diesem Abhandlungsverfahren sei (S 44) - und daher auch sein Rechtsmittelinteresse im Sinne des § 9 AußStrG verneint. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr darauf verweist, daß Martin K***** nicht nur Verlassenschaftskurator, sondern auch Kollisionskurator für die mj. erblasserische Tochter gewesen sei, so ist damit für ihn nichts gewonnen; denn es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen der erblasserischen Tochter zu vertreten, dies steht dem Vormund und dem Vormundschaftsgericht zu.Mit Recht hat das Rekursgericht die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers - der übrigens selbst in seiner Eingabe vom 6. 7. 1961, ON 19, vollkommen zutreffend ausgeführt hat, daß er gar nicht Partei in diesem Abhandlungsverfahren sei (S 44) - und daher auch sein Rechtsmittelinteresse im Sinne des Paragraph 9, AußStrG verneint. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr darauf verweist, daß Martin K***** nicht nur Verlassenschaftskurator, sondern auch Kollisionskurator für die mj. erblasserische Tochter gewesen sei, so ist damit für ihn nichts gewonnen; denn es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen der erblasserischen Tochter zu vertreten, dies steht dem Vormund und dem Vormundschaftsgericht zu.
Insofern der Rekurswerber daran Anstoß nimmt, daß er vom Rekursgericht als Nachlaßschuldner bezeichnet worden sei, obwohl er dies nicht nur ausdrücklich bestritten, sondern am 3. 7. 1961 (S 49) sogar selbst eine Forderung gegen die Verlassenschaft behauptet habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch ein Verlassenschaftsgläubiger - außer in besonderen Fällen, in denen wie im § 73 AußStrG die Vernehmung der betroffenen Gläubiger vorgesehen wird (SZ XXIII 390), was aber diesfalls nicht gegeben ist - im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht berechtigt ist, als Beteiligter einzuschreiten; die §§ 811 und 812 ABGB zeigen, daß für Ansprüche eines Nachlaßgläubigers nur insoweit verfahrensrechtlich vorgesorgt ist, als ihm das Recht auf Absonderung eingeräumt ist (vgl gleichfalls SZ XXIII 390 u.a., siehe hiezu die in der Manzschen Ausgabe des Außerstreitgesetzes von Fetter-Edlbacher 1956 zu § 9 AußStrG unter Nr 75 zitierten Entscheidungen und andere, zuletzt 8 Ob 322, 323/62). Ansonsten steht es jedem Gläubiger frei, seine behaupteten Ansprüche gegen die Verlassenschaft gemäß § 811 ABGB jederzeit gerichtlich geltend zu machen.Insofern der Rekurswerber daran Anstoß nimmt, daß er vom Rekursgericht als Nachlaßschuldner bezeichnet worden sei, obwohl er dies nicht nur ausdrücklich bestritten, sondern am 3. 7. 1961 (S 49) sogar selbst eine Forderung gegen die Verlassenschaft behauptet habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch ein Verlassenschaftsgläubiger - außer in besonderen Fällen, in denen wie im Paragraph 73, AußStrG die Vernehmung der betroffenen Gläubiger vorgesehen wird (SZ römisch 23 390), was aber diesfalls nicht gegeben ist - im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht berechtigt ist, als Beteiligter einzuschreiten; die Paragraphen 811 und 812 ABGB zeigen, daß für Ansprüche eines Nachlaßgläubigers nur insoweit verfahrensrechtlich vorgesorgt ist, als ihm das Recht auf Absonderung eingeräumt ist vergleiche gleichfalls SZ römisch 23 390 u.a., siehe hiezu die in der Manzschen Ausgabe des Außerstreitgesetzes von Fetter-Edlbacher 1956 zu Paragraph 9, AußStrG unter Nr 75 zitierten Entscheidungen und andere, zuletzt 8 Ob 322, 323/62). Ansonsten steht es jedem Gläubiger frei, seine behaupteten Ansprüche gegen die Verlassenschaft gemäß Paragraph 811, ABGB jederzeit gerichtlich geltend zu machen.
Selbst wenn also der Rechtsmittelwerber Nachlaßgläubiger sein sollte, wäre er deswegen noch keineswegs als ein Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren anzusehen und auch in einem solchen Falle nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels im Sinne des § 9 AußStrG legitimiert. Alle weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers - insbesondere darüber, daß in der Verweigerung der Zuerkennung einer Parteistellung an ihn eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Nichtigkeit gelegen sein soll - gehen daher ins Leere. Somit war dem vollkommen unbegründeten Rekurs der Erfolg zu versagen.Selbst wenn also der Rechtsmittelwerber Nachlaßgläubiger sein sollte, wäre er deswegen noch keineswegs als ein Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren anzusehen und auch in einem solchen Falle nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 9, AußStrG legitimiert. Alle weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers - insbesondere darüber, daß in der Verweigerung der Zuerkennung einer Parteistellung an ihn eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Nichtigkeit gelegen sein soll - gehen daher ins Leere. Somit war dem vollkommen unbegründeten Rekurs der Erfolg zu versagen.