Entscheidung 6 Ob 147/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. Jänner 2001 verstorbenen Dkfm. Heide Maria S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Günter S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. November 2002, GZ 15 R 197/02z-136, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 7. Mai 2002, GZ 2 A 33/01k-85, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den beiden erbserklärten Erben besteht Uneinigkeit über die Herausgabe von Urkunden an den Geschäftsführer zweier Handelsgesellschaften. Der Rechtsmittelwerber verweigerte bislang die Herausgabe und macht auch noch im Revisionsrekurs seine Zustimmung von Bedingungen abhängig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind weiters dringende Verwaltungshandlungen hinsichtlich des Nachlassvermögens, zu dem unter anderem eine Eigentumswohnung und Wertpapiere gehören, vorzunehmen. Im Hinblick auf diese Umstände ist in der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch die Vorinstanzen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in diesem Einzelfall nicht zu erblicken. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Zwischen den beiden erbserklärten Erben besteht Uneinigkeit über die Herausgabe von Urkunden an den Geschäftsführer zweier Handelsgesellschaften. Der Rechtsmittelwerber verweigerte bislang die Herausgabe und macht auch noch im Revisionsrekurs seine Zustimmung von Bedingungen abhängig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind weiters dringende Verwaltungshandlungen hinsichtlich des Nachlassvermögens, zu dem unter anderem eine Eigentumswohnung und Wertpapiere gehören, vorzunehmen. Im Hinblick auf diese Umstände ist in der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch die Vorinstanzen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in diesem Einzelfall nicht zu erblicken. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00147.03S.0710.000
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20030710_OGH0002_0060OB00147_03S0000_000