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Entscheidung 6 Ob 147/08y×

Entscheidung 6 Ob 147/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob147/08y

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 148.577,23 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 2008, GZ 2 R 3/08w-96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit bestimmte Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar sind, ist Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110202, RS0029874, RS0111380). Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei einem Hindernis um eine atypische Gefahr handelt (RIS-Justiz RS0023237 [T3], vergleiche auch RIS-Justiz RS0044088 [T30, T32 und T35]).

Nach der Rechtsprechung sind atypische Gefahrenstellen im Bereich von etwa 2 m nahe dem Pistenrand abzusichern (RIS-Justiz RS0023326 [T8]). Dass ein in einer Entfernung von 5 m vom Rand der präparierten Piste gelegenes Hindernis nicht mehr zu sichern ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0023303 [T1]). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine ins Gewicht fallende Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei liege nicht vor, ist in Anbetracht des Umstands, dass sich das Brett etwa 4 m vom Pistenrand entfernt befand und es sich um eine breite und übersichtliche Piste handelte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Anmerkung

E88281 6Ob147.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00147.08Y.0807.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080807_OGH0002_0060OB00147_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023237 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseit …
RS0023303 Rechtssatz 25.02.1981Zivilrecht
Man würde die Pistensicherungspflicht überspannen, würde man die Absicherung einer fünf Meter außerhalb einer ziemlich flachen, ebenen, sehr gut präparierten Piste befindlichen Liftstütze verlangen. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Pistenhalter nicht ve …
RS0023326 Rechtssatz 13.03.1973Zivilrecht
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers: Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen und natürliche Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkeh …
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).