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Entscheidung 6 Ob 147/19i×

Entscheidung 6 Ob 147/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob147/19i

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI G*****, 2. Ing. A*****, beide vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin in Guntramsdorf, gegen den Antragsgegner W*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 44.190 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2019, GZ 40 R 67/19b-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Dezember 2018, GZ 10 Nc 49/17b-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner die mit 2.441,09 EUR (darin enthalten 406,85 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann zu Nachschüssen verpflichtet werden können, wenn andere Gesellschafter ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 6 Ob 145/19w mit dem Zahlungsbegehren der auch hier antragstellenden Parteien gegen einen anderen Gesellschafter der Miteigentümergemeinschaft „M*****“ zu befassen. Wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren 10 Nc 69/16k hat der Erstrichter – ausgehend von praktisch wortidenten Feststellungen – einen antragsstattgebenden Beschluss gefasst; die Zahlungen sollten jeweils an die Miteigentümergemeinschaft erfolgen. Der Beschluss wurde in weiterer Folge aufgrund Rekurses des Gesellschafters (Antragsgegner), der vom selben Rechtsanwalt vertreten wird, vom selben Senat des Rekursgerichts aufgehoben und jeweils dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Ausführungen des Rekursgerichts sind in beiden Verfahren praktisch wortident, was auch für die Revisionsrekurse der Antragsteller und die Revisionsrekursbeantwortungen der beiden Gesellschafter (Antragsgegner) gilt.

Der erkennende Senat wies in der Entscheidung 6 Ob 145/19w den im Verfahren 10 Nc 69/16k erhobenen Revisionsrekurs zurück und verpflichtete die Antragsteller zum Kostenersatz. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG; der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen vergleiche RS0123222 [T2 und T6]).

Textnummer

E127219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00147.19I.1219.000

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0060OB00147_19I0000_000