Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zutreffend nicht bewertet. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind (SZ 55/186), hat ein Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO (§ 526 Abs 3 ZPO) zu entfallen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (RZ 1994/51).Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zutreffend nicht bewertet. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind (SZ 55/186), hat ein Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) zu entfallen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (RZ 1994/51).
Zutreffend ist auch die (nicht bekämpfte) Ansicht des Rekursgerichtes, dass auf den vorliegenden Unterlassungsanspruch im Provisorialverfahren schon die Bestimmungen des am 1. 1. 2000 in Kraft getretenen DSG 2000 anzuwenden sind (§ 61 Abs 3 DSG).Zutreffend ist auch die (nicht bekämpfte) Ansicht des Rekursgerichtes, dass auf den vorliegenden Unterlassungsanspruch im Provisorialverfahren schon die Bestimmungen des am 1. 1. 2000 in Kraft getretenen DSG 2000 anzuwenden sind (Paragraph 61, Absatz 3, DSG).
Das Grundrecht auf Datenschutz war schon vor der in Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; im Folgenden nur DS-RL) erfolgten Novellierung des DSG unabhängig von der Art der Datenverarbeitung. Auch nach altem Recht wurde Schutz gegen die Verwendung von Daten aus manuellen Datensammlungen gewährt (Dohr/Pollierer/Weiss, DSG Anm 12 zu § 1). § 1 Abs 3 DSG dehnt nunmehr richtliniengemäß die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten auf manuelle Dateien aus. Obwohl das Gesetz dies weder im § 1 DSG idgF noch in den Begriffsbestimmungen des § 4 DSG ausdrücklich zum Ausdruck bringt, ist es nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 leg cit nur solche personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 leg cit) betreffen kann, die in einer Datei aufscheinen, also nach der gesetzlichen Begriffsdefinition in einer strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind (§ 4 Z 6 DSG). Das Gesetz ist richtlinienkonform auszulegen. Art 3 Abs 1 der DS-RL stellt den Anwendungsbereich klar. Der Schutz ist von der für die Sammlung der Daten verwendeten Technik unabhängig, weil sonst ernsthafte Risken der Umgehung (durch manuelle Datenbanken) bestünden (Erwägungsgrund 27 der DS-RL; Ghali, Datenschutz 240). Die DS-RL gilt also auch für manuell hergestellte Dateien, die auch die Richtlinie als strukturierte Sammlung personenbezogener Daten definiert, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird (Art 2 lit c DS-RL). Eine Struktur der Sammlung liegt vor, wenn sie - im Gegensatz zu einem Fließtext - eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme (Ghali aaO 240, P 13.). Unter Datei sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen (Mayer-Schönberger/Brandl, DSG 2000, 62 f; Ghali aaO 240 P 7.), wie dies auch der Erwägungsgrund 27 der DS-RL (abgedruckt bei Ghali aaO 228 f) klar zum Ausdruck bringt. Datenschutz setzt das Vorliegen einer Datei voraus (Art 3 Abs 1 DS-RL; Dammann/Simitis EG-Datenschutzrichtli- nie 110), die sich durch den schon erwähnten bestimmten Organisationsgrad auszeichnet, der den Zugang und die Auswertung der Daten erleichtert (Dammann aaO 121).Das Grundrecht auf Datenschutz war schon vor der in Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; im Folgenden nur DS-RL) erfolgten Novellierung des DSG unabhängig von der Art der Datenverarbeitung. Auch nach altem Recht wurde Schutz gegen die Verwendung von Daten aus manuellen Datensammlungen gewährt (Dohr/Pollierer/Weiss, DSG Anmerkung 12 zu Paragraph eins,). Paragraph eins, Absatz 3, DSG dehnt nunmehr richtliniengemäß die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten auf manuelle Dateien aus. Obwohl das Gesetz dies weder im Paragraph eins, DSG idgF noch in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 4, DSG ausdrücklich zum Ausdruck bringt, ist es nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, leg cit nur solche personenbezogenen Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, leg cit) betreffen kann, die in einer Datei aufscheinen, also nach der gesetzlichen Begriffsdefinition in einer strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind (Paragraph 4, Ziffer 6, DSG). Das Gesetz ist richtlinienkonform auszulegen. Artikel 3, Absatz eins, der DS-RL stellt den Anwendungsbereich klar. Der Schutz ist von der für die Sammlung der Daten verwendeten Technik unabhängig, weil sonst ernsthafte Risken der Umgehung (durch manuelle Datenbanken) bestünden (Erwägungsgrund 27 der DS-RL; Ghali, Datenschutz 240). Die DS-RL gilt also auch für manuell hergestellte Dateien, die auch die Richtlinie als strukturierte Sammlung personenbezogener Daten definiert, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird (Artikel 2, Litera c, DS-RL). Eine Struktur der Sammlung liegt vor, wenn sie - im Gegensatz zu einem Fließtext - eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme (Ghali aaO 240, P 13.). Unter Datei sind daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen (Mayer-Schönberger/Brandl, DSG 2000, 62 f; Ghali aaO 240 P 7.), wie dies auch der Erwägungsgrund 27 der DS-RL (abgedruckt bei Ghali aaO 228 f) klar zum Ausdruck bringt. Datenschutz setzt das Vorliegen einer Datei voraus (Artikel 3, Absatz eins, DS-RL; Dammann/Simitis EG-Datenschutzrichtli- nie 110), die sich durch den schon erwähnten bestimmten Organisationsgrad auszeichnet, der den Zugang und die Auswertung der Daten erleichtert (Dammann aaO 121).
Zu fragen ist daher, ob das von der beklagten Rechtsanwältin in einem Zivilprozess als Beweismittel vorgelegte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus einem Vorprozess überhaupt eine Datei im Sinne des DSG ist, also das angeführte Mindesterfordernis von zumindest einem Suchkriterium aufweist. Schon dazu fehlt es an jeglicher Behauptung des Klägers. Der Sachverständige hat im Vorprozess ein Gutachten erstattet, das zwar unstrittig personenbezogene Daten über den Kläger und seine ehemalige Patientin enthält. Dies allein reicht aber noch nicht aus, das Gutachten als Datei qualifizieren zu können. Grundsätzlich wird ein Prozessgutachten mangels Suchkriterium keine Datei sein, genausowenig wie ein Zeitungsbericht oder ein Buch, sofern nicht auch das für eine Datensammlung (Datei) charakteristische Spezifikum hinzutritt. Ohne dieses Erfordernis müssten auch Akten aus einem behördlichen Verfahren als Datei qualifiziert werden, was der gesetzlichen Definition und den angeführten Erwägungen zur Datenschutzrichtlinie widerspricht und eine uferlose Ausweitung des Datenschutzes bedeuten würde. Ein Gutachten ist Bestandteil eines Aktes und wie dieser grundsätzlich keine Datei. Gegenteiliges hätte der für den Anspruch nach Datenschutzrecht bescheinigungspflichtige Kläger nachzuweisen gehabt. Schon das Fehlen jeglicher Parteibehauptungen zu diesem Thema und die zu weite Fassung des Sicherungsbegehrens müssen zu dessen Abweisung führen. Der Kläger strebt die Unterlassung der im Gutachten enthaltenen Daten an, ohne diese im Sicherungsantrag näher zu bezeichnen. Sein Antrag läuft darauf hinaus, der Beklagten die Verwendung des gesamten Gutachtens, also inklusive auch der Daten der Patientin, zu verbieten. Hinsichtlich dieser den Kläger nicht betreffenden Daten ist er auch nicht aktiv legitimiert.
Im Ergebnis zielt der Sicherungsantrag auf ein Beweismittelverbot im Zivilprozess. Ob ein solches mit Datenschutzrecht begründet werden kann, ist (auch) eine Frage der Interessenabwägung, wie das Rekursgericht zutreffend aus § 1 Abs 2 und § 8 DSG ableitete. Die Beklagte hat ihre Interessen mit den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts zu einem unumwundenen Prozessvorbringen im Interesse des Klienten begründet (§ 9 RAO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Recht des Rechtsanwalts und das dahinter stehende Recht der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei durchaus in die erforderliche Interessenabwägung einzubeziehen. Das Gesetz selbst stellt den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen das Recht des Auftraggebers auf Verwendung von Daten gegenüber, die er zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor einer Behörde benötigt (§ 8 Abs 3 Z 5 DSG), was auch für die Verwendung sensibler Daten gilt (§ 9 Z 9 DSG). Ob die gebotene Interessenabwägung (zu dieser näher 6 Ob 2228/96g = SZ 70/42) hier im Sinne der Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu Gunsten der Beklagten ausschlägt, hängt von der Wichtigkeit des Beweisthemas und des Beweismittels ab, dessen Verwendung - das Vorliegen einer Datei vorausgesetzt - notwendigerweise auch einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz bedeutet. Hier wurde das Gutachten aus dem Vorprozess von der beklagten Rechtsanwältin im Folgeprozess offenkundig nicht zum unmittelbaren Beweisthema, sondern nur als Hilfsbeweis zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Klägers vorgelegt. Ob dies gegenüber dem Geheimhaltungsanspruch des Klägers gerechtfertigt war, muss hier nicht näher untersucht werden, weil der Sicherungsantrag aus den oben dargestellten Erwägungen zu Recht abgewiesen wurde. Es ist daher hier nur der Auffassung des Revisionsrekurswerbers entgegenzutreten, dass § 9 RAO und das rechtliche Interesse der Prozesspartei an ungehinderter Prozessführung (Prozessvorbringen und Stellen von Beweisanboten) gegenüber dem Recht auf Datenschutz in jedem Fall, also ohne Interessenabwägung, zurücktreten müsste. An dieser Stelle genügt dazu ein Hinweis auf die Judikatur zum vergleichbaren Fall einer Ehrenbeleidigung durch Prozessvorbringen (EvBl 1970/70; SZ 67/10; 6 Ob 305/98s = MR 1999, 22 [Korn]).Im Ergebnis zielt der Sicherungsantrag auf ein Beweismittelverbot im Zivilprozess. Ob ein solches mit Datenschutzrecht begründet werden kann, ist (auch) eine Frage der Interessenabwägung, wie das Rekursgericht zutreffend aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 8, DSG ableitete. Die Beklagte hat ihre Interessen mit den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts zu einem unumwundenen Prozessvorbringen im Interesse des Klienten begründet (Paragraph 9, RAO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Recht des Rechtsanwalts und das dahinter stehende Recht der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei durchaus in die erforderliche Interessenabwägung einzubeziehen. Das Gesetz selbst stellt den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen das Recht des Auftraggebers auf Verwendung von Daten gegenüber, die er zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor einer Behörde benötigt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG), was auch für die Verwendung sensibler Daten gilt (Paragraph 9, Ziffer 9, DSG). Ob die gebotene Interessenabwägung (zu dieser näher 6 Ob 2228/96g = SZ 70/42) hier im Sinne der Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu Gunsten der Beklagten ausschlägt, hängt von der Wichtigkeit des Beweisthemas und des Beweismittels ab, dessen Verwendung - das Vorliegen einer Datei vorausgesetzt - notwendigerweise auch einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz bedeutet. Hier wurde das Gutachten aus dem Vorprozess von der beklagten Rechtsanwältin im Folgeprozess offenkundig nicht zum unmittelbaren Beweisthema, sondern nur als Hilfsbeweis zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Klägers vorgelegt. Ob dies gegenüber dem Geheimhaltungsanspruch des Klägers gerechtfertigt war, muss hier nicht näher untersucht werden, weil der Sicherungsantrag aus den oben dargestellten Erwägungen zu Recht abgewiesen wurde. Es ist daher hier nur der Auffassung des Revisionsrekurswerbers entgegenzutreten, dass Paragraph 9, RAO und das rechtliche Interesse der Prozesspartei an ungehinderter Prozessführung (Prozessvorbringen und Stellen von Beweisanboten) gegenüber dem Recht auf Datenschutz in jedem Fall, also ohne Interessenabwägung, zurücktreten müsste. An dieser Stelle genügt dazu ein Hinweis auf die Judikatur zum vergleichbaren Fall einer Ehrenbeleidigung durch Prozessvorbringen (EvBl 1970/70; SZ 67/10; 6 Ob 305/98s = MR 1999, 22 [Korn]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402 und 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.