Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Rechtsvorgänger der Kläger mit der Bergbahnengesellschaft geschlossene Dienstbarkeitsvertrag und dessen Folgeverträge haben die Dienstbarkeit der Schiabfahrt zum Gegenstand. Diese Dienstbarkeit berechtigt im Wesentlichen zur Benützung der belasteten Liegenschaft für Schiabfahrten, zur maschinellen Präparierung der Pisten, zu Planierungsarbeiten, zur Entfernung von Büschen und Bäumen und zur Errichtung von Zufahrtswegen und Materialseilbahnen. Die Dienstbarkeit ist - mangels eines herrschenden Grundstücks - eine unregelmäßige Servitut (§ 479 ABGB; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 479; SZ 45/39 = JBl 1973, 143), die dem Erweiterungsverbot des § 484 ABGB unterliegt (SZ 67/80). Der Beklagte leitet im Revisionsverfahren seine Berechtigung zur Errichtung und den Betrieb eines Schischulsammelplatzes auf dem Grundstück der Kläger ausschließlich von der Dienstbarkeit der Bergbahnengesellschaft ab und beruft sich dazu auf den Vertrag vom 16. 5. 1990, dem die Gesellschaft zugestimmt habe. Die nachfolgende Vereinbarung zwischen den Prozessparteien aus dem Jahr 2000 habe einen Eingriff in die Dienstbarkeit der Schiabfahrt der Bergbahnengesellschaft dargestellt und sei mangels deren Zustimmung ungültig. Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:Der vom Rechtsvorgänger der Kläger mit der Bergbahnengesellschaft geschlossene Dienstbarkeitsvertrag und dessen Folgeverträge haben die Dienstbarkeit der Schiabfahrt zum Gegenstand. Diese Dienstbarkeit berechtigt im Wesentlichen zur Benützung der belasteten Liegenschaft für Schiabfahrten, zur maschinellen Präparierung der Pisten, zu Planierungsarbeiten, zur Entfernung von Büschen und Bäumen und zur Errichtung von Zufahrtswegen und Materialseilbahnen. Die Dienstbarkeit ist - mangels eines herrschenden Grundstücks - eine unregelmäßige Servitut (Paragraph 479, ABGB; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 479,; SZ 45/39 = JBl 1973, 143), die dem Erweiterungsverbot des Paragraph 484, ABGB unterliegt (SZ 67/80). Der Beklagte leitet im Revisionsverfahren seine Berechtigung zur Errichtung und den Betrieb eines Schischulsammelplatzes auf dem Grundstück der Kläger ausschließlich von der Dienstbarkeit der Bergbahnengesellschaft ab und beruft sich dazu auf den Vertrag vom 16. 5. 1990, dem die Gesellschaft zugestimmt habe. Die nachfolgende Vereinbarung zwischen den Prozessparteien aus dem Jahr 2000 habe einen Eingriff in die Dienstbarkeit der Schiabfahrt der Bergbahnengesellschaft dargestellt und sei mangels deren Zustimmung ungültig. Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Die wörtliche Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung steht am Anfang des Interpretationsvorganges (§ 914 ABGB). Sie gibt hier keinen Aufschluss darüber, dass der Bergbahnengesellschaft über die angeführten einzelnen Rechte hinaus auch die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Schischulsammelplätzen übertragen werden sollte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Gesellschaft selbst über keinen Schischulbetrieb verfügte und in keinem der Verträge auf einen solchen Bezug genommen wurde. Über den Wortlaut hinaus ist jedoch die Parteienabsicht zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zu dieser Parteienabsicht geht der Revisionswerber über den Urkundentext hinaus nur von der allgemeinen These aus, dass jede (vertraglich eingeräumte oder ersessene) Servitut der Schiabfahrt das Recht auf Einrichtung eines Schischulsammelplatzes inkludiere, weil ein solcher mit dem ordnungsgemäßen Schifahren in einem renommierten Schigebiet in einem Sachzusammenhang stehe. Mit dem Argument des Sachzusammenhanges kann zwar gegen die Vergleichbarkeit der Entscheidung SZ 37/62 argumentiert werden (dort wurde verneint, dass das Servitutsrecht der Schiabfahrt dazu berechtige, dass im Zielgelände Werbung betrieben wird), damit ist aber die Frage nicht beantwortet, ob schon jeder mit dem Schilaufen sachlich verknüpfter Geschäftszweck zum Geschäftsbetrieb auf fremdem, mit einer Servitut belasteten Grundstück berechtigt, beispielsweise also auch zur Errichtung von Räumlichkeiten für einen Schiverleih. Es liegt auf der Hand, dass derartige Sondernutzungen grundsätzlich im Rechtsbestand des Grundeigentümers verbleiben und dass ihre Einräumung einer gesonderten Vereinbarung bedarf und nicht ohne weiteres von der Servitut der Schiabfahrt umfasst ist. Der Revisionswerber weist zwar richtig darauf hin, dass die vom Berufungsgericht zitierten Vorjudikate (SZ 37/62 und SZ 60/216) nur aussprachen, dass ein der Allgemeinheit zustehender Gemeingebrauch nicht auch die gewerbliche Nutzung des belasteten Grundstücks abdecke, während es hier um eine konkrete Servitutsvereinbarung geht, aufgrund derer der Servitutsberechtigte erst einen Gemeingebrauch ermöglichen kann, indem er die Aufstiegshilfen und die Schipisten errichtet und erhält. Genausogut kann der Servitutsberechtigte allerdings auch die Sportausübung nur bestimmten Personen gestatten und an entgeltliche Verträge binden. Zu einem entwickelten Schibetrieb gehört eine Infrastruktur, zu der neben Gastronomieeinrichtungen durchaus auch Schischulen und deren Einrichtungen gehören.Die wörtliche Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung steht am Anfang des Interpretationsvorganges (Paragraph 914, ABGB). Sie gibt hier keinen Aufschluss darüber, dass der Bergbahnengesellschaft über die angeführten einzelnen Rechte hinaus auch die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Schischulsammelplätzen übertragen werden sollte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Gesellschaft selbst über keinen Schischulbetrieb verfügte und in keinem der Verträge auf einen solchen Bezug genommen wurde. Über den Wortlaut hinaus ist jedoch die Parteienabsicht zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zu dieser Parteienabsicht geht der Revisionswerber über den Urkundentext hinaus nur von der allgemeinen These aus, dass jede (vertraglich eingeräumte oder ersessene) Servitut der Schiabfahrt das Recht auf Einrichtung eines Schischulsammelplatzes inkludiere, weil ein solcher mit dem ordnungsgemäßen Schifahren in einem renommierten Schigebiet in einem Sachzusammenhang stehe. Mit dem Argument des Sachzusammenhanges kann zwar gegen die Vergleichbarkeit der Entscheidung SZ 37/62 argumentiert werden (dort wurde verneint, dass das Servitutsrecht der Schiabfahrt dazu berechtige, dass im Zielgelände Werbung betrieben wird), damit ist aber die Frage nicht beantwortet, ob schon jeder mit dem Schilaufen sachlich verknüpfter Geschäftszweck zum Geschäftsbetrieb auf fremdem, mit einer Servitut belasteten Grundstück berechtigt, beispielsweise also auch zur Errichtung von Räumlichkeiten für einen Schiverleih. Es liegt auf der Hand, dass derartige Sondernutzungen grundsätzlich im Rechtsbestand des Grundeigentümers verbleiben und dass ihre Einräumung einer gesonderten Vereinbarung bedarf und nicht ohne weiteres von der Servitut der Schiabfahrt umfasst ist. Der Revisionswerber weist zwar richtig darauf hin, dass die vom Berufungsgericht zitierten Vorjudikate (SZ 37/62 und SZ 60/216) nur aussprachen, dass ein der Allgemeinheit zustehender Gemeingebrauch nicht auch die gewerbliche Nutzung des belasteten Grundstücks abdecke, während es hier um eine konkrete Servitutsvereinbarung geht, aufgrund derer der Servitutsberechtigte erst einen Gemeingebrauch ermöglichen kann, indem er die Aufstiegshilfen und die Schipisten errichtet und erhält. Genausogut kann der Servitutsberechtigte allerdings auch die Sportausübung nur bestimmten Personen gestatten und an entgeltliche Verträge binden. Zu einem entwickelten Schibetrieb gehört eine Infrastruktur, zu der neben Gastronomieeinrichtungen durchaus auch Schischulen und deren Einrichtungen gehören.
Dieser sachliche Konnex mit der Sportausübung bedeutet aber noch nicht, dass der Grundstückseigentümer, wenn er bloß eine Servitut der Schiabfahrt mit dem hier festgestellten, ausschließlich die Aufstiegshilfen und die Pistengestaltung betreffenden Inhalt einräumt, damit auch schon andere, das Grundstück belastende Nutzungsmöglichkeiten mitübertragen hätte. In den festgestellten Dienstbarkeitsverträgen fehlen für eine solche Ansicht triftige Anhaltspunkte. Dass die servitutsberechtigte Bergbahnengesellschaft ein Interesse an der Teilnahme von Schischulen am allgemeinen Sportbetrieb und auch an der Errichtung von Schischulsammelplätzen haben könnte, reicht nicht aus. Für eine Rechtseinräumung, die die Liegenschaft der Kläger weiter beeinträchtigt (der Schischulsammelplatz wird eingezäunt, Hinweistafeln werden errichtet), müsste aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss ein entsprechender Parteiwille abgeleitet werden können. Dies ist nicht der Fall.
Dagegen kann der Revisionswerber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Bergbahnengesellschaft den Vertrag vom 16. 5. 1990 über die Errichtung und den Betrieb eines Schischulsammelplatzes auf dem Grundstück der Kläger mitgefertigt haben. Dazu hat das Erstgericht festgestellt, dass die Mitfertigung auf eine Forderung der Verwaltungsbehörde im Verfahren zur Genehmigung der Schischule des Beklagten zurückzuführen ist. Neben diesem Beweggrund war ein Vertragsbeitritt der Servitutsberechtigten schon deshalb angezeigt und zweckmäßig, weil ihre Servitutsausübung von der räumlichen Situierung und Ausgestaltung des Schischulsammelplatzes mitbetroffen war und die Kläger als Grundeigentümer bei Abschluss von Verträgen mit Schischulen auch die Interessen der Servitutsberechtigten mit zu berücksichtigen hatten. Dass die servitutsberechtigte Bergbahnengesellschaft selbst sich irgendwann auf eine eigene Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schischulsammelplatzes berufen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Aus der Mitfertigung des Vertrages vom 16. 5. 1990 kann vielmehr sogar das Gegenteil abgeleitet werden, räumte doch in diesem Vertrag der Rechtsvorgänger der Klage in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer dem Beklagten (und seinem Vater) das Recht zur Errichtung des Schischulsammelplatzes ein, dem die Bergbahnengesellschaft durch die Vertragsfertigung nur zustimmte, ohne das Verfügungsrecht des Grundeigentümers zu bestreiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beklagte selbst nach den getroffenen Feststellungen sowohl im Jahr 1990 als auch im Jahr 2000 von einem Verfügungsrecht der Kläger als Grundeigentümer und keineswegs von einem solchen der Bergbahnengesellschaft ausging, andernfalls er sich mit seinen Wünschen wohl direkt an die Gesellschaft gewendet hätte. Alle drei beteiligten Parteien (Grundeigentümer, Servitutsberechtigte und Inhaber der Schischule) sind von einem Verfügungsrecht der Grundeigentümer ausgegangen und haben so ihren Parteiwillen bei Abschluss der verschiedenen Verträge dokumentiert, diese gewissermaßen selbst "authentisch" interpretiert. Wenn der Beklagte nunmehr davon abgehen will, liegt sein Motiv klar auf der Hand, hat er doch in dem nur auf ein Jahr befristeten Folgevertrag vom 18. 12. 2000 die Erklärung abgegeben, dass damit die früheren Verträge ersetzt werden. Der damit verbundene Rechtsverlust kann nicht im Wege einer Neuinterpretation des ursprünglichen Parteiwillens rückgängig gemacht werden. Hiefür kann der Beklagte aus den dargelegten Gründen weder die Mitfertigung des Vertrages vom 16. 5. 1990 durch die Servitutsberechtigte noch einen aus dem Vertragstext, dem Geschäftszweck oder den übrigen Umständen bei Vertragsabschluss ableitbaren Parteiwillen ins Treffen führen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Vertragsauslegung ist daher nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.