Entscheidung 6 Ob 148/22s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei L* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Februar 2020, GZ 4 R 179/19d-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2019, GZ 4 Cg 41/17m-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das mit Beschluss vom 25. 8. 2020, AZ 6 Ob 131/20p, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.1. Das mit Beschluss vom 25. 8. 2020, AZ 6 Ob 131/20p, gemäß Paragraph 90 a, GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit Beschluss vom 25. 8. 2020, AZ 6 Ob 131/20p, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der EuGH hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
[2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RS0041994). [2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt vergleiche RS0041994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00148.22S.0418.000
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230418_OGH0002_0060OB00148_22S0000_000