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Entscheidung 6 Ob 148/22s×

Entscheidung 6 Ob 148/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob148/22s

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei L* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Februar 2020, GZ 4 R 179/19d-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2019, GZ 4 Cg 41/17m-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 25. 8. 2020, AZ 6 Ob 131/20p, gemäß Paragraph 90 a, GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Mit Beschluss vom 25. 8. 2020, AZ 6 Ob 131/20p, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der EuGH hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.

[2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt vergleiche RS0041994).

Textnummer

E138035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00148.22S.0418.000

Im RIS seit

05.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230418_OGH0002_0060OB00148_22S0000_000