[8] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528a ZPO und § 510 Abs 3 ZPO): Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[9] 1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0097225 [T7]; RS0043919; 3 Ob 61/25f). Ein Mangel des Rekursverfahrens läge nur vor, wenn das Rekursgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (G. Kodek in Deixler-Hübner [1. 10. 2022] § 402 EO Rz 30 f; vgl auch RS0043086 [T4, T7, T8] sowie RS0043144 [T5, T7]). Einen solchen Ausnahmefall behauptet die Antragstellerin nicht, er liegt auch nicht vor. 1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0097225 [T7]; RS0043919; 3 Ob 61/25f). Ein Mangel des Rekursverfahrens läge nur vor, wenn das Rekursgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (G. Kodek in Deixler-Hübner [1. 10. 2022] Paragraph 402, EO Rz 30 f; vergleiche auch RS0043086 [T4, T7, T8] sowie RS0043144 [T5, T7]). Einen solchen Ausnahmefall behauptet die Antragstellerin nicht, er liegt auch nicht vor.
[10] 2. Gemäß § 381 Z 2 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. 2. Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
[11] 2.1. Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270 [T2]).
[12] Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzung begründen, trifft die gefährdete Partei (vgl RS0005311; König/Weber, EV7 Rz 6.5). Sie muss konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die den drohenden Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl RS0005118 [T6]). Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus (RS0005369 [T9]). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzung begründen, trifft die gefährdete Partei vergleiche RS0005311; König/Weber, EV7 Rz 6.5). Sie muss konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die den drohenden Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche RS0005118 [T6]). Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus (RS0005369 [T9]).
[13] Diese (strengen) Voraussetzungen sind erforderlich, weil mit jeder einstweiligen Verfügung – noch vor Abklärung der jeweiligen Rechtsposition im Hauptverfahren – ein Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners verbunden ist. Eine Beschränkung des Gegners der gefährdeten Partei kann – wiewohl noch keine rechtskräftige Sachentscheidung über die (naturgemäß) diametralen Standpunkte im Hauptverfahren vorliegt – damit nur dann gerechtfertigt sein, wenn es aus Gründen des (vorläufigen) Rechtsschutzes notwendig scheint, einen in seinen Auswirkungen auch beurteilbaren Schaden, der ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung ansonsten wahrscheinlich eintritt und nicht mehr mit Geld ausgeglichen werden könnte, abzuwenden. Dagegen reicht die bloß theoretisch abstrakte Möglichkeit des Eintritts von solchen Schäden für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht aus (vgl 6 Ob 215/23w). Es stellt daher nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 2 EO dar (RS0005295 [T3]; König/Weber, EV7 Rz 3.39). Diese (strengen) Voraussetzungen sind erforderlich, weil mit jeder einstweiligen Verfügung – noch vor Abklärung der jeweiligen Rechtsposition im Hauptverfahren – ein Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners verbunden ist. Eine Beschränkung des Gegners der gefährdeten Partei kann – wiewohl noch keine rechtskräftige Sachentscheidung über die (naturgemäß) diametralen Standpunkte im Hauptverfahren vorliegt – damit nur dann gerechtfertigt sein, wenn es aus Gründen des (vorläufigen) Rechtsschutzes notwendig scheint, einen in seinen Auswirkungen auch beurteilbaren Schaden, der ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung ansonsten wahrscheinlich eintritt und nicht mehr mit Geld ausgeglichen werden könnte, abzuwenden. Dagegen reicht die bloß theoretisch abstrakte Möglichkeit des Eintritts von solchen Schäden für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht aus vergleiche 6 Ob 215/23w). Es stellt daher nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar (RS0005295 [T3]; König/Weber, EV7 Rz 3.39).
[14] Wann im Einzelfall die konkrete Anspruchsgefährdung ausreichend bescheinigt ist, stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. Eine solche läge nur vor, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (vgl RS0005103 [T1, T2]). Wann im Einzelfall die konkrete Anspruchsgefährdung ausreichend bescheinigt ist, stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar. Eine solche läge nur vor, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte vergleiche RS0005103 [T1, T2]).
[15] 2.2. Die Antragstellerin begründete die Gefährdung ihres Anspruchs auf Herausgabe der (entwicklungsfähigen) Zellen mit der akuten Gefahr, dass der Samenspender gegenüber den Beklagten jederzeit und formfrei den Widerruf zu deren Aufbewahrung erklären und sie auffordern könne, diese Zellen zu vernichten und die Beklagten dieser Aufforderung wegen der derzeit geltenden – aus ihrer Sicht verfassungswidrigen – Rechtslage (insbesondere § 17 Abs 1 FMedG) auch nachkommen könnten. Darin liege ein drohender unwiederbringlicher Schaden. 2.2. Die Antragstellerin begründete die Gefährdung ihres Anspruchs auf Herausgabe der (entwicklungsfähigen) Zellen mit der akuten Gefahr, dass der Samenspender gegenüber den Beklagten jederzeit und formfrei den Widerruf zu deren Aufbewahrung erklären und sie auffordern könne, diese Zellen zu vernichten und die Beklagten dieser Aufforderung wegen der derzeit geltenden – aus ihrer Sicht verfassungswidrigen – Rechtslage (insbesondere Paragraph 17, Absatz eins, FMedG) auch nachkommen könnten. Darin liege ein drohender unwiederbringlicher Schaden.
[16] Der Samenspender wünschte zwar seit Mai 2025 kein Kind mehr mit der Klägerin. Das Erstgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob er damit drohte, seine zuvor erteilte Zustimmung zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht zu erneuern oder seine Zustimmung zur Aufbewahrung der (entwicklungsfähigen) Zellen bei der Erstbeklagten zu widerrufen.
[17] Ausgehend von diesem bescheinigten Sachverhalt bedarf die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragstellerin sei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nicht gelungen, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Dass die geltende Rechtslage (vgl § 17 FMedG) im Fall eines vom Samenspender erklärten Widerrufs zur Verwerfung der (entwicklungsfähigen) Zellen und damit zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte, begründet für sich allein noch keine objektive Gefährdung des Anspruchs. Solange – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Widerruf nicht (positiv) bescheinigt sind, liegt lediglich eine abstrakte, theoretisch mögliche Gefährdung vor, die für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht ausreicht. Ausgehend von diesem bescheinigten Sachverhalt bedarf die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragstellerin sei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nicht gelungen, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Dass die geltende Rechtslage vergleiche Paragraph 17, FMedG) im Fall eines vom Samenspender erklärten Widerrufs zur Verwerfung der (entwicklungsfähigen) Zellen und damit zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte, begründet für sich allein noch keine objektive Gefährdung des Anspruchs. Solange – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Widerruf nicht (positiv) bescheinigt sind, liegt lediglich eine abstrakte, theoretisch mögliche Gefährdung vor, die für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht ausreicht.
[18] Der Revisionsrekurs verkennt, dass das Rekursgericht nicht davon ausgegangen ist, die Vernichtung der (entwicklungsfähigen) Zellen stelle keinen unwiederbringlichen Schaden dar. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nicht bescheinigt habe, eine solche Vernichtung drohe konkret. Darin liegt auch kein strukturelles Rechtsschutzdefizit. Das Erfordernis einer konkreten Gefährdung ist vielmehr unverzichtbar, weil mit jeder einstweiligen Verfügung – noch vor abschließender Klärung der Rechtspositionen im Hauptverfahren – in die Rechtssphäre des Gegners eingegriffen wird.
[19] Warum das Rekursgericht eine Interessenabwägung hätte vornehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies betrifft die Frage, ob dem Interesse der gefährdeten Partei an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die dem Gegner dadurch drohenden unwiederbringlichen Nachteile gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen sind (vgl 6 Ob 215/23w; König/Weber, EV7 Rz 3.85 ff). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr fehlt es bereits an der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs, sodass sich die Frage einer Interessenabwägung gar nicht stellt. Warum das Rekursgericht eine Interessenabwägung hätte vornehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies betrifft die Frage, ob dem Interesse der gefährdeten Partei an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die dem Gegner dadurch drohenden unwiederbringlichen Nachteile gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen sind vergleiche 6 Ob 215/23w; König/Weber, EV7 Rz 3.85 ff). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr fehlt es bereits an der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs, sodass sich die Frage einer Interessenabwägung gar nicht stellt.
[20] Der Revisionsrekurs vermag auch nicht schlüssig darzulegen, warum die Judikatur zur Gefährdung bei Ehrverletzungen oder kreditschädigenden Äußerungen (vgl RS0011399) auf den vorliegenden, auf § 366 ABGB gestützten Anspruch, anwendbar sein soll. Der Revisionsrekurs vermag auch nicht schlüssig darzulegen, warum die Judikatur zur Gefährdung bei Ehrverletzungen oder kreditschädigenden Äußerungen vergleiche RS0011399) auf den vorliegenden, auf Paragraph 366, ABGB gestützten Anspruch, anwendbar sein soll.
[21] Die vom Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen zum behaupteten Anspruch stellen sich im Sicherungsverfahren mangels Bescheinigung der notwendigen Gefährdung nicht. Es bedarf daher insbesondere keiner Beurteilung, ob die von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes als verfassungswidrig anzufechten sind.
[22] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[23] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.