Das Erstgericht hat die auf § 19 Abs. 2 Z. 3 und 4 MietG. gestützte Kündigung für rechtswirksam erklärt. Die Bestimmung des § 560 Z. 2 lit. d ZPO. in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 257, wonach Mietverträge über Wohnungen zum letzten Tag eines Monates derart aufzukundigen seien, daß die Kündigung spätestens einen Monat bzw. drei Monate vor dem Kündigungstermin zuzustellen sei, gelte lediglich dann, wenn zwischen den Parteien keine andere Kündigungsfrist vereinbart sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die laut vorliegendem Mietvertrag vereinbarte 14tägige Kündigungsfrist eingehalten worden, da die Kündigung, welche zum 1. November 1958 ausgesprochen wurde, bereits am 9. Oktober 1958 zugestellt worden sei. Unwesentlich bleibe, daß an Stelle des letzten Oktober der erste November als Kündigungstermin genannt werde. Der Wortlaut der Kündigung: "Zum 1. November 1958 für den 15. November 1958" könne nur dahin verstanden werden, daß der Kläger damit die 14tägige Räumungsfrist des § 573 ZPO. in der Fassung des zitierten Gesetzes berücksichtigt habe. Im übrigen seien die geltend gemachten Kündigungstatbestände, und zwar grob ungehöriges anstößiges Verhalten der Beklagten, welches den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit ihr unmöglich mache (§ 19 Abs. 2 Z. 3 MietG.), sowie erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes, u. a. durch wiederholte Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 19 Abs. 2 Z. 4 MietG.), auf Grund der Beweisergebnisse als erwiesen anzunehmen. Den Mitbewohnern könne ein weiteres Zusammenwohnen mit der Beklagten nicht mehr zugemutet werden, weshalb die Kündigung für rechtswirksam zu erklären sei.Das Erstgericht hat die auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 MietG. gestützte Kündigung für rechtswirksam erklärt. Die Bestimmung des Paragraph 560, Ziffer 2, Litera d, ZPO. in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 257, wonach Mietverträge über Wohnungen zum letzten Tag eines Monates derart aufzukundigen seien, daß die Kündigung spätestens einen Monat bzw. drei Monate vor dem Kündigungstermin zuzustellen sei, gelte lediglich dann, wenn zwischen den Parteien keine andere Kündigungsfrist vereinbart sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die laut vorliegendem Mietvertrag vereinbarte 14tägige Kündigungsfrist eingehalten worden, da die Kündigung, welche zum 1. November 1958 ausgesprochen wurde, bereits am 9. Oktober 1958 zugestellt worden sei. Unwesentlich bleibe, daß an Stelle des letzten Oktober der erste November als Kündigungstermin genannt werde. Der Wortlaut der Kündigung: "Zum 1. November 1958 für den 15. November 1958" könne nur dahin verstanden werden, daß der Kläger damit die 14tägige Räumungsfrist des Paragraph 573, ZPO. in der Fassung des zitierten Gesetzes berücksichtigt habe. Im übrigen seien die geltend gemachten Kündigungstatbestände, und zwar grob ungehöriges anstößiges Verhalten der Beklagten, welches den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit ihr unmöglich mache (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG.), sowie erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes, u. a. durch wiederholte Herbeiführung einer Brandgefahr (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG.), auf Grund der Beweisergebnisse als erwiesen anzunehmen. Den Mitbewohnern könne ein weiteres Zusammenwohnen mit der Beklagten nicht mehr zugemutet werden, weshalb die Kündigung für rechtswirksam zu erklären sei.
Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben und die Revision für zulässig erklärt. Zur Frage des in den Einwendungen als ungesetzlich und daher verfehlt gerügten Kündigungstermins führte das Berufungsgericht aus, daß nach dem Wortlaut des auch heute noch geltenden Mietvertrages vom 30. September 1934 "eine allfällige Kündigung 14 Tage vorher zu erfolgen" habe und "dieselbe keiner weiteren Begründung bedürfe."
Schon daraus in Verbindung mit der Bestimmung, daß bei auftretenden Streitigkeiten nicht die Hilfe des Gerichtes anzurufen, sondern die Sache auf gütlichem Weg, allenfalls durch Kündigung der Wohnung, auszutragen sei, könne nur der Schluß gezogen werden, daß nach dem Willen der Vertragsteile eine 14tägige Kündigung zu jedem beliebigen Termin vereinbart werden sollte. Eine derartige Vereinbarung sei weder zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nach der derzeitigen Rechtslage unzulässig. Da sohin im vorliegenden Fall ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Kündigungstermin, nämlich die Möglichkeit der Wahl eines jeden beliebigen Termins, bestehe, komme dem im § 560 Z. 2 lit. d ZPO. in der Fassung des obzitierten Gesetzes vorgesehenen Kündigungstermin des letzten Tages eines Monates für die vorliegende Kündigung keine Bedeutung zu. Die Kündigung sei daher in Anbetracht der vereinbarten 14tägigen Kündigungsfrist termingerecht eingebracht und zugestellt worden. Das Berufungsgericht schließe sich aber auch der Ansicht des Erstgerichtes an, wonach die Kündigung "zum 1. November 1958 für den 15. November 1958" so zu verstehen sei, daß damit auch die 14tägige Räumungsfrist des § 573 ZPO. in der Fassung des obzitierten Gesetzes Berücksichtigung finden sollte.Schon daraus in Verbindung mit der Bestimmung, daß bei auftretenden Streitigkeiten nicht die Hilfe des Gerichtes anzurufen, sondern die Sache auf gütlichem Weg, allenfalls durch Kündigung der Wohnung, auszutragen sei, könne nur der Schluß gezogen werden, daß nach dem Willen der Vertragsteile eine 14tägige Kündigung zu jedem beliebigen Termin vereinbart werden sollte. Eine derartige Vereinbarung sei weder zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nach der derzeitigen Rechtslage unzulässig. Da sohin im vorliegenden Fall ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Kündigungstermin, nämlich die Möglichkeit der Wahl eines jeden beliebigen Termins, bestehe, komme dem im Paragraph 560, Ziffer 2, Litera d, ZPO. in der Fassung des obzitierten Gesetzes vorgesehenen Kündigungstermin des letzten Tages eines Monates für die vorliegende Kündigung keine Bedeutung zu. Die Kündigung sei daher in Anbetracht der vereinbarten 14tägigen Kündigungsfrist termingerecht eingebracht und zugestellt worden. Das Berufungsgericht schließe sich aber auch der Ansicht des Erstgerichtes an, wonach die Kündigung "zum 1. November 1958 für den 15. November 1958" so zu verstehen sei, daß damit auch die 14tägige Räumungsfrist des Paragraph 573, ZPO. in der Fassung des obzitierten Gesetzes Berücksichtigung finden sollte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.