Der Revisionsrekurs der volljährigen Geschwister der Pflegebefohlenen ist zulässig und im Sinne einer ersatzlosen Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen auch berechtigt.
Die Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften ist in bürgerlichen Rechtssachen in § 170 Geo und in § 219 ZPO, der nach ständiger Rechtsprechung auch für das Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist, geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht zählt als besondere Form des Parteiengehöres zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaates. Nur eine über den Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt damit nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei (Ritz in JBl 1992, 87). Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerläßlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. Gerade die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens mit den umfangreichen, dem Richter in § 2 AußStrG eingeräumten Befugnissen und Ermessensspielräumen gebietet es, die am Verfahren Beteiligten in ihren Verfahrensrechten nicht zu beschneiden. Es kann daher nicht in das Belieben des Richters gestellt sein, ob und in welchem Umfang er die Parteien über ein anhängiges Verfahren informiert. Daß die verfügten Beschränkungen beide Parteien (und deren jeweilige Rechtsvertreter) treffen, macht sie nicht weniger rechtswidrig. Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, daß Veröffentlichungen über das Privat- und Familienleben in Medien dem Kindeswohl abträglich sein können, ohne gesetzliche Grundlage ist aber eine Einschränkung der fundamentalen Verfahrensrechte der Beteiligten, noch dazu hier nur zur Verhütung befürchteter künftiger Veröffentlichungen, nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage kann auch nicht aus § 176 ABGB abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß die dort "zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen" nur möglich sind, wenn die Eltern (dh wegen der Verweisung von § 145 Abs 1 generell die Obsorgeberechtigten) das Kindeswohl gefährden, handelt es sich hier um eine materiellrechtliche Bestimmung, die Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen und unter Bedachtnahmen der Rechte der Eltern und Dritter umfaßt (Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 176), nicht aber zu einer Einschränkung der Verfahrensrechte der Beteiligten ermächtigt. Eine solche Gefährdung ist, soweit nicht ohnedies eine Ahndung durch medienrechtliche Bestimmungen vorgesehen ist, vielmehr im Rahmen der zu treffenden Obsorgeentscheidung zu berücksichtigen.Die Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften ist in bürgerlichen Rechtssachen in Paragraph 170, Geo und in Paragraph 219, ZPO, der nach ständiger Rechtsprechung auch für das Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist, geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht zählt als besondere Form des Parteiengehöres zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaates. Nur eine über den Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt damit nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei (Ritz in JBl 1992, 87). Das durch Artikel 6, MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerläßlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. Gerade die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens mit den umfangreichen, dem Richter in Paragraph 2, AußStrG eingeräumten Befugnissen und Ermessensspielräumen gebietet es, die am Verfahren Beteiligten in ihren Verfahrensrechten nicht zu beschneiden. Es kann daher nicht in das Belieben des Richters gestellt sein, ob und in welchem Umfang er die Parteien über ein anhängiges Verfahren informiert. Daß die verfügten Beschränkungen beide Parteien (und deren jeweilige Rechtsvertreter) treffen, macht sie nicht weniger rechtswidrig. Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, daß Veröffentlichungen über das Privat- und Familienleben in Medien dem Kindeswohl abträglich sein können, ohne gesetzliche Grundlage ist aber eine Einschränkung der fundamentalen Verfahrensrechte der Beteiligten, noch dazu hier nur zur Verhütung befürchteter künftiger Veröffentlichungen, nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage kann auch nicht aus Paragraph 176, ABGB abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß die dort "zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen" nur möglich sind, wenn die Eltern (dh wegen der Verweisung von Paragraph 145, Absatz eins, generell die Obsorgeberechtigten) das Kindeswohl gefährden, handelt es sich hier um eine materiellrechtliche Bestimmung, die Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen und unter Bedachtnahmen der Rechte der Eltern und Dritter umfaßt (Pichler in Rummel, ABGB Rz 4 zu Paragraph 176,), nicht aber zu einer Einschränkung der Verfahrensrechte der Beteiligten ermächtigt. Eine solche Gefährdung ist, soweit nicht ohnedies eine Ahndung durch medienrechtliche Bestimmungen vorgesehen ist, vielmehr im Rahmen der zu treffenden Obsorgeentscheidung zu berücksichtigen.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren mangels einer gesetzlichen Grundlage daher ersatzlos zu beheben.