Entscheidung 6 Ob 149/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds Dkfm. Andreas T*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. September 2004, GZ 4 R 217/04t-46, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 2959/00m-33, bestätigt und der Rekurs der Gesellschaft zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das mit Beschluss vom 15. Dezember 2004, 6 Ob 298/04y, unterbrochene Revisionsrekurverfahren wird von Amts wegen aufgenommen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Das Verfahren über den Ablehnungsantrag ist infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2005, 6 Ob 91/05h, rechtskräftig erledigt.
Zu 2.: Der Revisionsrekurs sowohl des gestraften Vorstandsmitglieds als auch der Gesellschaft ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl 218/1854) unzulässig:Zu 2.: Der Revisionsrekurs sowohl des gestraften Vorstandsmitglieds als auch der Gesellschaft ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RGBl 218 aus 1854,) unzulässig:
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat. Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafe wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt. Die Strafe bewegt sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung des Revisionsrekurses ist auch der darin an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag auf Unterbrechung wegen anhängiger präjudizieller Verfahren - mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels - zurückgewiesen.Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat. Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafe wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegt. Die Strafe bewegt sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung des Revisionsrekurses ist auch der darin an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag auf Unterbrechung wegen anhängiger präjudizieller Verfahren - mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels - zurückgewiesen.
Anmerkung
E78218
6Ob149.05p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00149.05P.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20050714_OGH0002_0060OB00149_05P0000_000