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Entscheidung 6 Ob 149/13z×

Entscheidung 6 Ob 149/13z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056652 Rechtssatz 09.07.1974Zivilrecht
Verstöße gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung (Einhaltung der üblichen Höflichkeitsformen, der täglichen Ansprache, Respektierung der beiderseitigen Rechte im Haus und dem Kind gegenüber; siehe Schwind in Klang 2.Auflage I/1 744), wiederholte Beschim …
RS0056734 Rechtssatz 06.02.1964Zivilrecht
Die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung muss nicht sofort eintreten, sondern sie kann sich erst allmählich und auch erst im Zusammenhang mit anderen Eheverfehlungen auswirken.
RS0057020 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als sc …
RS0057057 Rechtssatz 05.03.1975Zivilrecht
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der …
RS0057325 Rechtssatz 22.09.1987Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
RS0057338 Rechtssatz 25.06.1987Zivilrecht
Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle.
RS0057821 Rechtssatz 17.01.1973Zivilrecht
Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).