Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist der Revision zwar einzuräumen, daß das Treuhandverhältnis im österreichischen Recht nirgends ausdrücklich und eingehend geregelt ist und daß dieses Institut von Lehre und Rechtsprechung heraus gebildet wurde (vgl. die wiederholten Abhandlungen Kastners in JBl. 1948 S. 305 ff., 1949 S. 90 ff., 420 ff. und 537 ff., 1954 S. 138 ff., 1958 S. 109 ff. u. a.) es ist aber einhellige Meinung, daß durch die Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners an den Sachwalter im Sinne § 55c (2) AO. ein Treuhandverhältnis begrundet wird, Bartsch - Pollak führen unter Bezugnahme auf andere Autoren auf S. 467 des II. Bandes aus:Es ist der Revision zwar einzuräumen, daß das Treuhandverhältnis im österreichischen Recht nirgends ausdrücklich und eingehend geregelt ist und daß dieses Institut von Lehre und Rechtsprechung heraus gebildet wurde vergleiche die wiederholten Abhandlungen Kastners in JBl. 1948 S. 305 ff., 1949 S. 90 ff., 420 ff. und 537 ff., 1954 S. 138 ff., 1958 S. 109 ff. u. a.) es ist aber einhellige Meinung, daß durch die Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners an den Sachwalter im Sinne Paragraph 55 c, (2) AO. ein Treuhandverhältnis begrundet wird, Bartsch - Pollak führen unter Bezugnahme auf andere Autoren auf S. 467 des römisch zwei. Bandes aus:
"Das Sachwalterverhältnis ist ein Treuverhältnis, der Sachwalter ein Treuhänder, und zwar ein offener Treuhänder, der selbständige Rechte im fremden Interesse mit der Wirkung auch für und gegen Dritte auszuüben hat; die Interessenten sind die Schuldner und seine Ausgleichsgläubiger; die Dritten sind die anderen Personen, die im Rechtsverhältnis zum Ausgleichsschuldner stehen, z. B. seine neuen Kunden nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens."
Weiter auf Seite 474 Anmerkungen 32 und 33:
".......... Bei der Vermögensübertragung bleibt er (der Schuldner)
Eigentümer, Besitzer, Gläubiger, verliert aber seine
Verfügungsbefugnis. Das Ziel der Entziehung dieser Befugnis, dieser
Vermögensübertragung, ist die Erfüllung des Ausgleichs ..........
Das übertragene Vermögen umfaßt das ganze Vermögen des
Ausgleichschuldners, aber nur dieses; ... das nach Verfahrensende
erworbene Vermögen des Ausgleichsschuldners umfaßt es nicht."
Und schließlich auf Seite 478 f. Anmerkung 43:
"Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger sind
gegen den Sachwalter persönlich zu richten .......... Darum trifft
die Rechtskraft, Tatbestandswirkung und Vollstreckbarkeit eines
solchen Urteils den Sachwalter, der freilich nicht verurteilt werden
darf, aus eigenen Mitteln, sondern nur dazu, aus dem übertragenen
Vermögen zu leisten. Will der Gläubiger Urteilswirkungen auch gegen
den Ausgleichsschuldner erzielen, so hat er diesen als
Streitgenossen des Sachwalters zu klagen ..... Der Sachwalter darf
infolgedessen hinsichtlich des übertragenen Vermögens im eigenen
Namen Kläger oder Beklagter sein, Aktiv- und Passivprozeß führen,
daher auch Klagen ohne eine besondere gerichtliche Ermächtigung
erheben, gerichtliche Vergleiche schließen und die Abwehr von
Exekutionen in das Vorbehaltsgut durchführen ......... Des
Sachwalters prozessuale Tätigkeit berechtigt und verpflichtet den Ausgleichsschuldner, und zwar ihn unbeschränkt, aber nur ihn, nicht den Sachwalter; nicht diesen, lediglich jenen erfassen die Rechtskraft und die Tatbestandswirkung des Urteils. Es ist dabei unerheblich, ob diese Prozeßführung auf vom Sachwalter als solchem abgeschlossenen Rechtsgeschäft fußt oder auf Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Sachwaltung, die auf das (dann) übertragene Gut bezüglich sind."
Die vom Kläger geltend gemachte Provisionsforderung beruht nach seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen darauf, daß er den Verkauf der vordem dem Beklagten gehörigen Firma "P." an Franz Josef S. vermittelte. Da S. auf Grund der zwischen ihm und dem Beklagten bzw. dem Sachwalter Dkfm. B. zustandegekommenen Vereinbarung im Ausgleichsverfahren als Bürge aufgetreten ist, ist die Forderung des Klägers während des Ausgleichsverfahrens entstanden, wie dies der Kläger auch selbst auf Seite 2 seiner Klage vorbringt. Seine Forderung fällt daher unter den Ausgleich und ist vom Sachwalter zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger sie im Ausgleichsverfahren angemeldet hat oder nicht (Bartsch - Pollak a. a. O. Seite 479 Anmerkung 44).
Der Kläger kann somit Erfüllung seiner Forderung, sofern sie zu Recht besteht, nur aus dem Ausgleichsvermögen verlangen. Dieses wurde aber zur Gänze dem Sachwalter übertragen, der allein darüber verfügungsberechtigt ist. Da dem Beklagten selbst jede Verfügungsberechtigung hierüber fehlt, kann die Klage nicht gegen ihn, sie muß vielmehr gegen den Sachwalter gerichtet werden.
Der Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Provisionsforderung für die Vermittlung des Unternehmens des Ausgleichsschuldners sich nicht auf das dem Sachwalter gemäß § 55c AO. übertragene Vermögen beziehe, sondern "außerhalb des Betriebes des Handelsgewerbes des Beklagten entstanden sei und eine persönliche Verpflichtung des Beklagten darstelle." Dies kann umsoweniger gesagt werden, als die Übertragung das ausgleichsschuldnerische Vermögen, einschließlich des Unternehmens umfaßte. Da der Beklagte im Punkt 6 des Ausgleichs dem Sachwalter nicht nur gemäß § 55c (1) AO. die bis 6. Februar 1969 unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung des Vermögens erteilte, sondern ihm dieses Vermögen auch übergab, bedarf es auch keiner Zession der einzelnen Forderungen, so auch nicht etwa einer, nach den Behauptungen des Klägers dem Beklagten gegen Franz Josef S. aus dem Verkauf des Unternehmens zustehenden Forderung von 80.000 S. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine solche Forderung unter das dem Sachwalter übertragene Vermögen fallen würde und daß es daher keiner Feststellung hinsichtlich dieser angeblichen Forderung bedarf.Der Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Provisionsforderung für die Vermittlung des Unternehmens des Ausgleichsschuldners sich nicht auf das dem Sachwalter gemäß Paragraph 55 c, AO. übertragene Vermögen beziehe, sondern "außerhalb des Betriebes des Handelsgewerbes des Beklagten entstanden sei und eine persönliche Verpflichtung des Beklagten darstelle." Dies kann umsoweniger gesagt werden, als die Übertragung das ausgleichsschuldnerische Vermögen, einschließlich des Unternehmens umfaßte. Da der Beklagte im Punkt 6 des Ausgleichs dem Sachwalter nicht nur gemäß Paragraph 55 c, (1) AO. die bis 6. Februar 1969 unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung des Vermögens erteilte, sondern ihm dieses Vermögen auch übergab, bedarf es auch keiner Zession der einzelnen Forderungen, so auch nicht etwa einer, nach den Behauptungen des Klägers dem Beklagten gegen Franz Josef S. aus dem Verkauf des Unternehmens zustehenden Forderung von 80.000 S. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine solche Forderung unter das dem Sachwalter übertragene Vermögen fallen würde und daß es daher keiner Feststellung hinsichtlich dieser angeblichen Forderung bedarf.
Mit Recht haben daher die Untergerichte den Standpunkt eingenommen, daß die Klagsforderung nur gegen den Sachwalter geltend gemacht werden kann.