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Entscheidung 6 Ob 149/99a×

Entscheidung 6 Ob 149/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob149/99a

Entscheidungsdatum

15.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (richtig: Antragstellerin) Elfriede P*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (richtig: Antragsgegnerin) Verlassenschaft nach Leopold P*****, wegen Wiederaufnahme des Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei (richtig: Antragstellerin) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. März 1999, GZ 20 R 315/98h-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die "Klägerin" stützt sich offenbar auf Wiederaufnahmegründe im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Solche liegen aber schon nach dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag nicht vor, weil selbst bei dessen Richtigkeit eine für die Frau günstigere Entscheidung im Aufteilungsverfahren nicht zu erwarten ist.

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht gingen bei ihren Entscheidungen im Aufteilungsverfahren ohnehin davon aus, daß der Mann kein dringendes Wohnbedürfnis am Haus in L***** habe. Diese Liegenschaft wurde dem Mann nicht etwa deshalb zugesprochen, weil angenommen wurde, er werde dort in Hinkunft wohnen, sondern deshalb, um einen Ausgleich für die Zuweisung des Hauses in S***** ins Alleineigentum der Frau zu erzielen. Selbst wenn daher der Mann schon im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, jemals dieses Haus zu beziehen und die Liegenschaft zu betreuen, könnte dies am Aufteilungsergebnis nichts ändern.

Ob der Mann den Mietvertrag betreffend die Wohnung im Haus in S***** mitunterfertigt hat oder nicht und ob er mit der Vermietung dieser Wohnung an die Tochter einverstanden war oder nicht, ändert nichts daran, daß jedenfalls die Frau oder zumindest auch die Frau diese Wohnung an die Tochter vermieten wollte. Sie hat sich daher dieser allfälligen Wohnmöglichkeit begeben, sei es nun mit oder ohne Zustimmung des Mannes.

Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO, der für den Fall der Bejahung der analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 529, ff ZPO im außerstreitigen Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG ebenfalls analog heranzuziehen wäre, hätte das Gericht vorweg zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund (Paragraphen 530, 531, ZPO) gestützt werde. Mangelte es an diesem Erfordernis, wäre der Antrag durch Beschluß zurückzuweisen. Die Behauptungen der "Klägerin" erweisen sich schon jetzt als Wiederaufnahmsgründe untauglich. Ihr Begehren ist unschlüssig, so daß der Wiederaufnahmeantrag - selbst bei Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der Paragraphen 529, ff ZPO im außerstreitigen Aufteilungsverfahren - zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde.

Das erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erstattete Vorbringen über das nunmehrige Vorliegen der Entscheidung des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 16 Cg 6/94z des Landesgerichtes Korneuburg ist schon deshalb unbeachtlich, weil es eine unzulässige Neuerung darstellt.

Anmerkung

E54742 06A01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00149.99A.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19990715_OGH0002_0060OB00149_99A0000_000