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Entscheidung 6 Ob 15/23h×

Entscheidung 6 Ob 15/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob15/23h

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei L*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und Zahlung von 15.317,03 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2022, GZ 3 R 148/19p-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 4. März 2019, GZ 4 Cg 112/17b-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, mit dem die Aufhebung des Kaufvertrags ausgesprochen und dem Zahlungsbegehren teilweise stattgegeben wurde, aufgrund von Feststellungsmängeln sowie um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom 14. 7. 2022, C-145/20, als wesentlich erachteten Aspekten zu äußern, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof habe „zu den damit [gemeint: mit der genannten Entscheidung des EuGH; Anm] aufgeworfenen erheblichen Fragen des materiellen Rechts, auch zur Haftung und Zurechnung der Zweitbeklagten und zu den Folgen der Rückabwicklung noch nicht Stellung genommen“.

[2]           Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag.

[3]           Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise wird beantragt, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Rekurs ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 519, Absatz 2, ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.

[5] 1. Der Kläger schließt sich der Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rekurses an. Welche konkrete Rechtsfrage von der in Paragraph 519, Absatz 2, ZPO geforderten Qualität zu beantworten sei, ist seinem Rechtsmittel – ebenso wie dem damit angefochtenen berufungsgerichtlichen Beschluss – nicht zu entnehmen vergleiche RS0048272; 3 Ob 17/23f; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 125).

[6]                  2. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch für die Rechtsmittelgerichte. Aus einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu vom EuGH aufgezeigten, bisher nicht ausreichend erörterten Gesichtspunkten Vorbringen zu erstatten und Beweisanbote zu stellen (3 Ob 17/23f [Rz 8] mwN). Der Einwand des Klägers, die Parteien hätten ohnehin bereits zu den vom EuGH als erheblich angesehenen Aspekten Stellung genommen bzw die Beklagte hätte dies jedenfalls aufgrund des vom Kläger bereits in erster Instanz erstatteten Vorbringens tun müssen, stellt auf den Einzelfall ab, vermag daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu begründen.

[7]           Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren auch die an die bezeichnete Entscheidung des EuGH anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen sein.

[8] 3. Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht von den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Beurteilung, ob ein Geständnis iSd Paragraph 266, ZPO vorliegt, abgegangen sei. Dabei wird aber nicht dargelegt, welche (konkreten) Tatsachenbehauptungen das Berufungsgericht aufgrund eines Geständnisses der Beklagten seiner Entscheidung zugrundelegen hätte müssen.

[9]                  4. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).

[10] Die Zurückweisung des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; RS0043691). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht.

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222).

Textnummer

E139768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00015.23H.1023.000

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231023_OGH0002_0060OB00015_23H0000_000