Aus der Begründung:
Gemäß § 14 (2) AußStrG. ist gegen Entscheidungen, welche die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betreffen, ein Revisionsrekurs unzulässig. Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, weil von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsverpflichtete weiterzahlen muß (Punkt./II/2 des Jud. 60 neu = SZ. XXVII 177).Gemäß Paragraph 14, (2) AußStrG. ist gegen Entscheidungen, welche die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betreffen, ein Revisionsrekurs unzulässig. Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, weil von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsverpflichtete weiterzahlen muß (Punkt./II/2 des Jud. 60 neu = SZ. römisch 27 177).
Es ist richtig, daß die Entscheidung EvBl. 1966 Nr. 395, auf die der Revisionsrekurs verweist, und ihr folgend die Entscheidung 6 Ob 340/66 = EF-Slg. 7580 (10) den Revisionsrekurs hinsichtlich der Frage des Hochschulstudiums und damit der der Unterhaltsbemessung mit der Begründung für zulässig erklärt haben, daß die Frage, ob die Minderjährige einen Anspruch auf Hochschulbesuch habe, im Vordergrund stehe und die Frage der weiteren Unterhaltsverpflichtung des Vaters damit untrennbar zusammenhängt.
Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch auf eheliche Kinder, auf deren Berufsausbildung dem ehelichen Vater zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 148 ABGB. eine Einflußnahme zukommt, gegen dessen Weigerung aber auch das Kind das Gericht anrufen kann (vgl. Wentzel in Klang[2] I/2 72 f.). Daher wurde in der Entscheidung 6 Ob 340/66 = EF-Slg. 7580 (10) auch ausgeführt, daß die Entscheidung über die Berufwahl des Kindes eine der weittragendsten und wichtigsten ist, die im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu treffen ist und bezüglich der ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls offensteht; es wäre daher unverständlich, wenn dieser Rechtszug bloß deshalb verschlossen sein sollte, weil formell ein Unterhalts- oder Enthebungsantrag zur Entscheidung stehe.Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch auf eheliche Kinder, auf deren Berufsausbildung dem ehelichen Vater zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 148, ABGB. eine Einflußnahme zukommt, gegen dessen Weigerung aber auch das Kind das Gericht anrufen kann vergleiche Wentzel in Klang[2] I/2 72 f.). Daher wurde in der Entscheidung 6 Ob 340/66 = EF-Slg. 7580 (10) auch ausgeführt, daß die Entscheidung über die Berufwahl des Kindes eine der weittragendsten und wichtigsten ist, die im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu treffen ist und bezüglich der ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls offensteht; es wäre daher unverständlich, wenn dieser Rechtszug bloß deshalb verschlossen sein sollte, weil formell ein Unterhalts- oder Enthebungsantrag zur Entscheidung stehe.
Diese Erwägungen treffen jedoch nicht für das Verhältnis zwischen dem außerehelichen Kind und seinem außerehelichen Vater zu, da diesem kein Einfluß auf die Berufswahl des außerehelichen Kindes zukommt. Gemäß § 166 ABGB. stehen ihm nur soweit Rechte zu, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Er übt jedoch keine väterliche Gewalt aus und das Recht der Berufswahl für das Kind steht der außerehelichen Mutter zu (Wentzel a. a. O. 201). Der außereheliche Vater kann sich daher gegen das Hochschulstudium seines außerehelichen Kindes nur unter dem Gesichtspunkt wenden, daß eine solche Ausbildung seinem Vermögen nicht angemessen und daß das Kind schon selbsterhaltungsfähig sei, andererseits muß das Kind seine Berufswahlwünsche mit der außerehelichen Mutter austragen. Gegenüber dem außerehelichen Vater ist die Vorfrage der Berufswahl nur eine solche der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit der Unterhaltsbemessung.Diese Erwägungen treffen jedoch nicht für das Verhältnis zwischen dem außerehelichen Kind und seinem außerehelichen Vater zu, da diesem kein Einfluß auf die Berufswahl des außerehelichen Kindes zukommt. Gemäß Paragraph 166, ABGB. stehen ihm nur soweit Rechte zu, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Er übt jedoch keine väterliche Gewalt aus und das Recht der Berufswahl für das Kind steht der außerehelichen Mutter zu (Wentzel a. a. O. 201). Der außereheliche Vater kann sich daher gegen das Hochschulstudium seines außerehelichen Kindes nur unter dem Gesichtspunkt wenden, daß eine solche Ausbildung seinem Vermögen nicht angemessen und daß das Kind schon selbsterhaltungsfähig sei, andererseits muß das Kind seine Berufswahlwünsche mit der außerehelichen Mutter austragen. Gegenüber dem außerehelichen Vater ist die Vorfrage der Berufswahl nur eine solche der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit der Unterhaltsbemessung.