Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerber gehen selbst zutreffend davon aus, dass es sich bei ihrem Rechtsmittel um einen außerordentlichen Revisionsrekurs iSd § 16 Abs 1 AußStrG handelt. Dieser ist daher nur aus den in dieser Bestimmung genannten Anfechtungsgründen zulässig.Die Rechtsmittelwerber gehen selbst zutreffend davon aus, dass es sich bei ihrem Rechtsmittel um einen außerordentlichen Revisionsrekurs iSd Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG handelt. Dieser ist daher nur aus den in dieser Bestimmung genannten Anfechtungsgründen zulässig.
Die Rechtsmittelwerber machen Nichtigkeit geltend und erblicken diese darin, dass das Rekursgericht auf ihr Rekursvorbringen, wonach der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung zumindest stillschweigend zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Anwendung des Anerbengesetzes auf die Erbteilung ausgeschlossen sein solle, nicht behandelt habe.
Damit wird aber nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens aufgezeigt. Diese Rüge ist vielmehr dahin zu verstehen, das Rekursgericht habe eine ihm mögliche rechtliche Beurteilung, nämlich die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers unterlassen. Dies gehört aber in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Ein Anfechtungsgrund iSd § 16 Abs 1 AußStrG kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur durch eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründet werden. Eine solche liegt vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; JBl 1975, 661; MietSlg 32.747 uva). Solches ist hier nicht gegeben. Zwar ist richtig, dass das Rekursgericht nichts darüber ausgeführt hat, wie die im Akt befindliche letztwillige Verfügung auszulegen ist. Die Unterlassung dieser rechtlichen Beurteilung muss aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass das Rekursgericht das Anerbengesetz für anwendbar erachtet hat, weil sonst seine Entscheidung zu Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht sinnvoll wäre. Es unterstellte also - ob es dabei, ohne es auszuführen, auf die letztwillige Verfügung Bedacht nahm, kann dahingestellt bleiben - die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes. Diese Frage könnte im Rahmen eines Revisionsrekurses gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur geltend gemacht werden, wenn dargetan würde, dass die Anwendung des Anerbengesetzes wegen der vorhandenen letztwilligen Verfügung offenbar gesetzwidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung wäre. Abgesehen davon, dass dieser Nachweis im Revisionsrekurs gar nicht versucht wird, kann, wenn der Ausschluss des Anerbengesetzes durch den Erblasser nicht expressis verbis angeordnet wurde, sondern sich durch Auslegung anderer Anordnungen in der letztwilligen Verfügung ergeben soll, keine offenbare Gesetzwidrigkeit im genannten Sinne vorliegen, weil diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen in der oben aufgezeigten Art, sondern kasuistische und unklare Bestimmungen vorliegen (vgl Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 377). Mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Damit wird aber nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens aufgezeigt. Diese Rüge ist vielmehr dahin zu verstehen, das Rekursgericht habe eine ihm mögliche rechtliche Beurteilung, nämlich die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers unterlassen. Dies gehört aber in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Ein Anfechtungsgrund iSd Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur durch eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründet werden. Eine solche liegt vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; JBl 1975, 661; MietSlg 32.747 uva). Solches ist hier nicht gegeben. Zwar ist richtig, dass das Rekursgericht nichts darüber ausgeführt hat, wie die im Akt befindliche letztwillige Verfügung auszulegen ist. Die Unterlassung dieser rechtlichen Beurteilung muss aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass das Rekursgericht das Anerbengesetz für anwendbar erachtet hat, weil sonst seine Entscheidung zu Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht sinnvoll wäre. Es unterstellte also - ob es dabei, ohne es auszuführen, auf die letztwillige Verfügung Bedacht nahm, kann dahingestellt bleiben - die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes. Diese Frage könnte im Rahmen eines Revisionsrekurses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur geltend gemacht werden, wenn dargetan würde, dass die Anwendung des Anerbengesetzes wegen der vorhandenen letztwilligen Verfügung offenbar gesetzwidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung wäre. Abgesehen davon, dass dieser Nachweis im Revisionsrekurs gar nicht versucht wird, kann, wenn der Ausschluss des Anerbengesetzes durch den Erblasser nicht expressis verbis angeordnet wurde, sondern sich durch Auslegung anderer Anordnungen in der letztwilligen Verfügung ergeben soll, keine offenbare Gesetzwidrigkeit im genannten Sinne vorliegen, weil diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen in der oben aufgezeigten Art, sondern kasuistische und unklare Bestimmungen vorliegen vergleiche Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 377). Mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Angemerkt sei noch, dass diese den Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts nicht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde, getroffen werden konnte, weil auch ein allfälliges Rechtsmittel jener Personen, denen noch nicht zugestellt wurde, an der Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nichts ändern könnte.