Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der am 18. 4. 2000 erhobenen Klage die Scheidung der mit der Beklagten 1982 geschlossenen Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten (§ 49 EheG). Die Beklagte sei seit Jänner 1999 mehrfach tätlich gegen ihn vorgegangen, wodurch er Verletzungen erlitten habe. Sie habe ihn wiederholt verbal attackiert und gröblich beschimpft. Sie sei grundlos eifersüchtig gewesen, habe ihm nachspioniert und gedroht, ihn am Arbeitsplatz zu diffamieren. Einer Bekannten des Klägers habe sie eine Postkarte mit diffamierendem Inhalt an den Arbeitsplatz geschickt. Sie verweigere die Herausgabe persönlicher Unterlagen, Wertpapiere und Dokumente des Klägers und habe den Großteil des gemeinsamen ehelichen Liegenschaftsvermögens dem Sohn geschenkt und übergeben, um dieses Vermögen dem Kläger zu entziehen. Gemeinsame Wertpapiere habe sie zum Schaden des Klägers aufgelöst.Der Kläger begehrt mit der am 18. 4. 2000 erhobenen Klage die Scheidung der mit der Beklagten 1982 geschlossenen Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten (Paragraph 49, EheG). Die Beklagte sei seit Jänner 1999 mehrfach tätlich gegen ihn vorgegangen, wodurch er Verletzungen erlitten habe. Sie habe ihn wiederholt verbal attackiert und gröblich beschimpft. Sie sei grundlos eifersüchtig gewesen, habe ihm nachspioniert und gedroht, ihn am Arbeitsplatz zu diffamieren. Einer Bekannten des Klägers habe sie eine Postkarte mit diffamierendem Inhalt an den Arbeitsplatz geschickt. Sie verweigere die Herausgabe persönlicher Unterlagen, Wertpapiere und Dokumente des Klägers und habe den Großteil des gemeinsamen ehelichen Liegenschaftsvermögens dem Sohn geschenkt und übergeben, um dieses Vermögen dem Kläger zu entziehen. Gemeinsame Wertpapiere habe sie zum Schaden des Klägers aufgelöst.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Es sei im Hinblick auf § 49 EheG sittlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger selbst habe schwere Eheverfehlungen gesetzt. Sie habe Ende Jänner 1999 bemerkt, dass der Kläger ein früheres ehewidriges Verhältnis wieder aufgenommen habe. Zu den Verletzungen des Klägers sei es durch von ihm selbst ausgehende tätliche Angriffe gekommen. Sie habe sich dabei gegen seine Übergriffe nur gewehrt. Im April 2000 sei der Kläger unter Mitnahme von Sparbüchern der Familie aus der Ehewohnung ausgezogen und leiste seither keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Sie habe Wertpapiere im Gesamtwert von etwa 1,5 Mio S aufgelöst, um den Unterhalt des Sohnes zu decken und notwendige Renovierungsarbeiten in der Ehewohnung vornehmen zu können. Um der 2001 in Kraft tretenden Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu entgehen, habe sie sich Ende 2000 entschlossen, die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften dem Sohn zu übertragen. Dies sei mit dem Kläger davor mehrfach besprochen worden.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Es sei im Hinblick auf Paragraph 49, EheG sittlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger selbst habe schwere Eheverfehlungen gesetzt. Sie habe Ende Jänner 1999 bemerkt, dass der Kläger ein früheres ehewidriges Verhältnis wieder aufgenommen habe. Zu den Verletzungen des Klägers sei es durch von ihm selbst ausgehende tätliche Angriffe gekommen. Sie habe sich dabei gegen seine Übergriffe nur gewehrt. Im April 2000 sei der Kläger unter Mitnahme von Sparbüchern der Familie aus der Ehewohnung ausgezogen und leiste seither keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Sie habe Wertpapiere im Gesamtwert von etwa 1,5 Mio S aufgelöst, um den Unterhalt des Sohnes zu decken und notwendige Renovierungsarbeiten in der Ehewohnung vornehmen zu können. Um der 2001 in Kraft tretenden Erhöhung der Grunderwerbsteuer zu entgehen, habe sie sich Ende 2000 entschlossen, die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften dem Sohn zu übertragen. Dies sei mit dem Kläger davor mehrfach besprochen worden.
Die Beklagte erhob trotz mehrfacher Erörterung und Anleitung keinen Mitverschuldenseinwand und führte aus, sie wolle an der Ehe festhalten, das Scheidungsbegehren sei sittlich nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Es stellte fest, die Ehe sei bis 1995 harmonisch verlaufen. 1995 habe der Kläger eine ehewidrige Beziehung zu einer Arbeitskollegin unterhalten, die Beklagte habe ihm das verziehen. Ende 1998 habe er diese Beziehung wieder aufgenommen und Ende Jänner 1999 auch der Beklagten gestanden. Die Beklagte sei daraufhin sehr eifersüchtig geworden. Als der Kläger am 15. Jänner 1999 trotz Erkrankung seines Sohnes spät, ohne Ehering am Finger und alkoholisiert nach Hause gekommen sei, habe ihm die Beklagte Vorwürfe gemacht. Anlässlich dieses Streites hätten sich die Ehegatten wechselseitig tätlich angegriffen, der Kläger habe die Beklagte an den Armen gepackt, die Beklagte habe ihm Kratzer am linkem Auge zugefügt, ihm Schläge gegen den Brustbereich versetzt und ihn weggestoßen, wodurch der Kläger gegen den Wohnzimmertisch gefallen sei. Dabei habe er eine Rippenprellung erlitten. Im Februar oder März 1999 habe die Beklagte dem Kläger anlässlich eines Telefonats eine ehewidrige Beziehung vorgeworfen und ihn mit Worten wie "Dreckschwein" und "Arsch" beschimpft. Sie habe ihm mehrfach gedroht, seine Beziehung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ende März 1999 habe die Beklagte eine Postkarte an den Arbeitgeber der Frau gesendet mit der Bitte um Weiterleitung an (wörtlich) "das verruchte Luder Gudrun T***** alias Monica Lewinsky. Du gewöhnliche Nutte und Nestbeschmutzerin, lass gefälligst deine dreckigen miesen Finger von fremden Beziehungen! Hillary". Am 8. 4. 1999 habe die Beklagte dem Kläger im Zuge eines Streites Faustschlägen versetzt, der Kläger habe ihr eine Schale zu Boden geworfen. Anlässlich einer weiteren Auseinandersetzung vom 1. 5. 1999 (die Beklagte sei dadurch betroffen gewesen, dass sie auf eine Reise des Klägers nach Paris nicht mitfahren sollte und sei deshalb immer wieder in Tränen ausgebrochen) sei der Kläger schließlich erregt gewesen, habe die Beklagte an den Armen gepackt und geschüttelt und sie aufgefordert, mit dem Weinen aufzuhören. Die Beklagte habe dem Kläger ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser ein Hämatom und eine blutende Wunde erlitten habe. Auch in der Folge sei es immer wieder zu Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen, die Beklagte habe den Kläger dabei mit Schimpfworten wie "Hurenbock, miese Sau, verdammtes Dreckschwein und Arsch" bedacht. Der Kläger sei schließlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sein Antrag auf Bewilligung der gesonderten Wohnungnahme sei abgewiesen worden. Bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung leiste er keine Unterhaltsbeträge für den gemeinsamen Sohn. Die Beklagte habe ohne Einwilligung des Klägers mehrere Liegenschaften, darunter auch die Ehewohnung mit Schenkungsvertrag dem Sohn übergeben. Die Ehegatten hätten schon früher in Aussicht genommen, das Liegenschaftsvermögen später dem Sohn zu übergeben, eine konkrete Vereinbarung darüber sei aber nicht getroffen worden. Nach dem Auszug des Klägers habe die Beklagte ohne sein Einverständnis Wertpapiere im Gesamtausmaß von 900.000 S aufgelöst, mit einem Betrag von 600.000 S habe sie die Ehewohnung renoviert, den Rest habe sie für Unterhalt für sich und den Sohn, die Bezahlung für Detektivkosten und den Ankauf einer Kamera verwendet. Rechtlich bejahte das Erstgericht schwere Eheverfehlungen der Beklagten, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Es hielt fest, dass durch die Wiederaufnahme der ehewidrigen Beziehung des Klägers, die aus der daraus resultierenden Eifersucht der Beklagten entstandenen Streitigkeiten, insbesondere durch die wechselseitigen tätlichen Angriffe und Beschimpfungen die Ehe der Streitteile sukzessive zerrüttet sei. Eine endgültige, unheilbare Zerrüttung sei auf Seiten des Klägers mit Kenntnis des Umstandes eingetreten, dass die Beklagte ohne ihn zu informieren die Ehewohnung und weitere Liegenschaften dem Sohn schenkungsweise übergeben habe. Eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Das Scheidungsbegehren sei - unbeachtet der auch vom Kläger gesetzten schweren Eheverfehlungen - auch sittlich gerechtfertigt. Obgleich die Beklagte im Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an der Ehe festhalten wolle, habe sie selbst Handlungen gesetzt, die dieser Erklärung widersprechen und ihre mangelnde Ehegesinnung zeigten, sodass bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren zulässig bleibe. Die Verschuldungsabwägung nach dem Gesamtverhalten der Streitteile zeige bei Gegenüberstellung des als erwiesen angenommenen Fehlverhaltens des Klägers mit jenem der Beklagten, dass die Schuld des Klägers nicht erheblich oder unverhältnismäßig schwerer wiege als jene der Beklagten. Sie habe insbesondere durch die dem Kläger zugefügten Verletzungen, Beschimpfungen, die eigenmächtige Verfügung über die Ehewohnung, weitere Liegenschaften und Wertpapiere Eheverfehlungen zu verantworten, die bei Gegenüberstellung mit jenen des Klägers keineswegs völlig in den Hintergrund treten. Auch wenn man berücksichtige, dass der Kläger mit der Zerrüttung begonnen habe, sei es nicht möglich, der Beklagten eine geringere oder gar keine Schuld am Scheitern der Ehe zuzuteilen, zumal sie die endgültige Zerrüttung verursacht habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Scheidungsbegehren ab. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend vertrat es die Auffassung, die mehrfachen groben Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte seien ebenso Reaktionshandlungen auf ehewidriges Verhalten des Klägers wie die bei den tätlichen Auseinandersetzungen aufgetretenen Verletzungen. Jenen Vorfällen, die zu Verletzungen des Klägers geführt hätten, seien Handgreiflichkeiten beider Streitteile vorausgegangen. An möglichen schweren Verfehlungen der Beklagten verblieben somit nur die ohne Zustimmung des Klägers erfolgte Auflösung von Wertpapieren und die Liegenschaftsübertragungen an den Sohn. Aber auch diese Handlungen der Beklagten seien nicht als schwere Eheverfehlung zu qualifizieren. Zum Verkauf der Wertpapiere stehe nicht fest, inwieweit es sich bei diesen um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, was Voraussetzung einer Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Klägers wäre. Im Übrigen sei der Kläger nach dem Auszug aus der Ehewohnung seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn nicht nachgekommen, sodass die Beklagte berechtigterweise auf eheliche Rücklagen habe greifen dürfen. Auch die Liegenschaftsübertragung an den Sohn bedeute letztlich keine schwere Eheverfehlung, zumal diese Liegenschaften im Eigentum der Beklagten gestanden seien und die Eheleute schon in Aussicht genommen hätten, das Liegenschaftsvermögen später dem Sohn zu übergeben. Demgegenüber stehe es dem Kläger frei, die behaupteten, auf das gemeinsame Vermögen getätigten Investitionen geltend zu machen. Soweit diese Grundstücke eheliches Gebrauchsvermögen darstellten, könne der Kläger eventuelle Ansprüche daraus nach einer allfälligen Scheidung nach § 91 Abs 1 EheG geltend machen. Was die dem Sohn übergebene Ehewohnung betreffe, habe der Kläger durch seinen Auszug unmissverständlich dargetan, zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses darauf nicht angewiesen zu sein. Er sei daher durch die Liegenschaftsübertragungen in seinen Rechten kaum beeinträchtigt. Das Scheidungsbegehren des Klägers, der selbst schwere Eheverfehlungen zu verantworten habe, sei wegen der bloß minder bedeutenden Verfehlungen der Beklagten sittlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht vorlägen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Scheidungsbegehren ab. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend vertrat es die Auffassung, die mehrfachen groben Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte seien ebenso Reaktionshandlungen auf ehewidriges Verhalten des Klägers wie die bei den tätlichen Auseinandersetzungen aufgetretenen Verletzungen. Jenen Vorfällen, die zu Verletzungen des Klägers geführt hätten, seien Handgreiflichkeiten beider Streitteile vorausgegangen. An möglichen schweren Verfehlungen der Beklagten verblieben somit nur die ohne Zustimmung des Klägers erfolgte Auflösung von Wertpapieren und die Liegenschaftsübertragungen an den Sohn. Aber auch diese Handlungen der Beklagten seien nicht als schwere Eheverfehlung zu qualifizieren. Zum Verkauf der Wertpapiere stehe nicht fest, inwieweit es sich bei diesen um eheliche Ersparnisse gehandelt habe, was Voraussetzung einer Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Klägers wäre. Im Übrigen sei der Kläger nach dem Auszug aus der Ehewohnung seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn nicht nachgekommen, sodass die Beklagte berechtigterweise auf eheliche Rücklagen habe greifen dürfen. Auch die Liegenschaftsübertragung an den Sohn bedeute letztlich keine schwere Eheverfehlung, zumal diese Liegenschaften im Eigentum der Beklagten gestanden seien und die Eheleute schon in Aussicht genommen hätten, das Liegenschaftsvermögen später dem Sohn zu übergeben. Demgegenüber stehe es dem Kläger frei, die behaupteten, auf das gemeinsame Vermögen getätigten Investitionen geltend zu machen. Soweit diese Grundstücke eheliches Gebrauchsvermögen darstellten, könne der Kläger eventuelle Ansprüche daraus nach einer allfälligen Scheidung nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG geltend machen. Was die dem Sohn übergebene Ehewohnung betreffe, habe der Kläger durch seinen Auszug unmissverständlich dargetan, zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses darauf nicht angewiesen zu sein. Er sei daher durch die Liegenschaftsübertragungen in seinen Rechten kaum beeinträchtigt. Das Scheidungsbegehren des Klägers, der selbst schwere Eheverfehlungen zu verantworten habe, sei wegen der bloß minder bedeutenden Verfehlungen der Beklagten sittlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht vorlägen.
Die Revision des Klägers ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht die Frage der (fehlenden) sittlichen Rechtfertigung des Ehescheidungsbegehrens unrichtig beurteilt hat. Sie ist auch berechtigt.