Begründung:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Exekution gegen einen ihrer Schuldner pfändete die Antragstellerin eine Reihe von Einrichtungsgegenständen. Die in Verwahrung genommenen Gegenstände befinden sich derzeit beim Finanzamt K*****. Mit der Behauptung, die gepfändeten Gegenstände befänden sich in ihrem Eigentum brachte die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht L***** eine Exzindierungsklage ein. Das Landesgericht K***** als Berufungsgericht stellte mit Urteil vom 7. 3. 2000, 2 R 112/99d fest, dass die Exekution hinsichtlich der dort angeführten Gegenstände unzulässig sei, weil sich diese im Eigentum der dortigen Klägerin (und nunmehrigen Antragsgegnerin) befänden.
Die Antragstellerin begehrt nun, den Erlag dieser Gegenstände durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer nach § 1425 ABGB zu genehmigen. Die Antragsgegnerin sei trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen nicht bereit, die Gegenstände zu übernehmen oder anderweitig über sie zu verfügen. Ein weiterer Verbleib in den Räumlichkeiten des Finanzamtes K***** sei nicht möglich, weil diese Räume durch Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen seien und unverzüglich trocken gelegt werden müssten. Das Erstgericht wies den Erlagsantrag ab. Es stellte noch fest, dass die Antragsgegnerin zu 34 Nc 8/00g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Beweissicherungsverfahren mit der Begründung angestrengt habe, die ihr gehörenden Einrichtungsgegenstände seien aufgrund unsachgemäßer Lagerung schadhaft geworden. Das Beweissicherungsverfahren sei durch ein Sachverständigengutachten vom 15. 1. 2001 beendet. Rechtlich führte das Erstgericht aus, Zweck der gerichtlichen Hinterlegung sei die Schuldtilgung. Könne eine solche nicht eintreten sei auch die gerichtliche Hinterlegung nicht zulässig. Der hier angestrebte Erlag diene nicht der Schuldtilgung sondern der eigenen Sicherheit der Antragstellerin, weil diese die derzeitigen Lagerräume dringend sanieren müsse und eine andere Lagerung nicht möglich erscheine bzw Uneinigkeit über das Vorhandensein allfälliger Schäden an den eingelagerten Gegenständen bestünden.Die Antragstellerin begehrt nun, den Erlag dieser Gegenstände durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer nach Paragraph 1425, ABGB zu genehmigen. Die Antragsgegnerin sei trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen nicht bereit, die Gegenstände zu übernehmen oder anderweitig über sie zu verfügen. Ein weiterer Verbleib in den Räumlichkeiten des Finanzamtes K***** sei nicht möglich, weil diese Räume durch Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen seien und unverzüglich trocken gelegt werden müssten. Das Erstgericht wies den Erlagsantrag ab. Es stellte noch fest, dass die Antragsgegnerin zu 34 Nc 8/00g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Beweissicherungsverfahren mit der Begründung angestrengt habe, die ihr gehörenden Einrichtungsgegenstände seien aufgrund unsachgemäßer Lagerung schadhaft geworden. Das Beweissicherungsverfahren sei durch ein Sachverständigengutachten vom 15. 1. 2001 beendet. Rechtlich führte das Erstgericht aus, Zweck der gerichtlichen Hinterlegung sei die Schuldtilgung. Könne eine solche nicht eintreten sei auch die gerichtliche Hinterlegung nicht zulässig. Der hier angestrebte Erlag diene nicht der Schuldtilgung sondern der eigenen Sicherheit der Antragstellerin, weil diese die derzeitigen Lagerräume dringend sanieren müsse und eine andere Lagerung nicht möglich erscheine bzw Uneinigkeit über das Vorhandensein allfälliger Schäden an den eingelagerten Gegenständen bestünden.
Das Rekursgericht behob den erstgerichtlichen Beschluss und trug eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wiederholt zur Übernahme oder anderweitigen Verfügung über die ihr gehörigen Gegenstände aufgefordert habe. Dem von der Antragsgegnerin eingebrachten Beweissicherungsantrag entnahm das Rekursgericht, dass die Antragsgegnerin eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes der Gegenstände und eine Überbringung an den Ort der Abholung begehre. Rechtlich führte es aus, die Antragstellerin könne eine Hinterlegung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Sie sei zwar anlässlich der Vollstreckung im Abgabenexekutionsverfahren zunächst im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig geworden, mit rechtskräftiger Unzulässigerklärung der Exekution sei das hoheitliche Verfahren jedoch beendet. Es treffe die Antragstellerin eine aus dem Privatrecht abzuleitende Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände an die Antragsgegnerin als deren Eigentümerin. Um sich davon zu befreien könne sie sich einer Hinterlegung nach § 1425 ABGB bedienen. Sie habe die Antragsgegnerin wiederholt zur Übernahme oder anderweitigen Verfügung über diese Gegenstände aufgefordert. Dem Beweissicherungsantrag der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass diese die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und eine Überbringung der Gegenstände an den Ort der Abholung begehre. Daraus sei abzuleiten, dass die Antragsgegnerin mit dem Angebotenen unzufrieden sei, sodass ein Erlagsgrund vorliege. Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren mit der Antragstellerin zu erörtern haben, wie die Verwahrung erfolgen solle, welche Personen hiefür in Frage kämen und welche Verwahrungskosten voraussichtlich zu erwarten seien, um der Erlegerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zur Deckung des von ihr zu tragenden Verwahrungsentgelts auferlegen zu können.Das Rekursgericht behob den erstgerichtlichen Beschluss und trug eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wiederholt zur Übernahme oder anderweitigen Verfügung über die ihr gehörigen Gegenstände aufgefordert habe. Dem von der Antragsgegnerin eingebrachten Beweissicherungsantrag entnahm das Rekursgericht, dass die Antragsgegnerin eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes der Gegenstände und eine Überbringung an den Ort der Abholung begehre. Rechtlich führte es aus, die Antragstellerin könne eine Hinterlegung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Sie sei zwar anlässlich der Vollstreckung im Abgabenexekutionsverfahren zunächst im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig geworden, mit rechtskräftiger Unzulässigerklärung der Exekution sei das hoheitliche Verfahren jedoch beendet. Es treffe die Antragstellerin eine aus dem Privatrecht abzuleitende Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände an die Antragsgegnerin als deren Eigentümerin. Um sich davon zu befreien könne sie sich einer Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB bedienen. Sie habe die Antragsgegnerin wiederholt zur Übernahme oder anderweitigen Verfügung über diese Gegenstände aufgefordert. Dem Beweissicherungsantrag der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass diese die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und eine Überbringung der Gegenstände an den Ort der Abholung begehre. Daraus sei abzuleiten, dass die Antragsgegnerin mit dem Angebotenen unzufrieden sei, sodass ein Erlagsgrund vorliege. Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren mit der Antragstellerin zu erörtern haben, wie die Verwahrung erfolgen solle, welche Personen hiefür in Frage kämen und welche Verwahrungskosten voraussichtlich zu erwarten seien, um der Erlegerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zur Deckung des von ihr zu tragenden Verwahrungsentgelts auferlegen zu können.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Hinterlegung nach einer abgabenbehördlichen Exekution fehle.