Begründung:
Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Liegenschaft verkauft. Der mit 4,5 Mio S vereinbarte Kaufpreis wurde allerdings in der Vertragsurkunde nur mit 2,5 Mio S ausgewiesen. Der Beklagte sollte den von ihm geschuldeten Kaufpreis in drei verschiedenen Teilbeträgen abstatten: 0,5 Mio S sollte der Käufer bar an die Verkäuferin bezahlen; weiters hatte er der Verkäuferin eine Leibrente zu leisten, die mit dem Betrag von 2 Mio S auf den Kaufpreis anzurechnen war; letztlich sollte der Käufer den verbleibenden Kaufpreisrest von 2 Mio S entweder durch unmittelbare Zahlungen an die Verkäuferin oder durch Zahlungen an Dritte, nämlich Bauhandwerker und Baustofflieferanten für deren Leistungen zu einem Bauvorhaben der Verkäuferin, einen vom Kaufpreisschuldner in seiner Eigenschaft als Architekt im Auftrag der Kaufpreisgläubigerin zu betreuenden Hausbau, tilgen.
Der Beklagte hat auf den letztgenannten Kaufpreisteil anrechenbare unmittelbare Zahlungen an die Verkäuferin im Gesamtbetrag von 1,140.945,68 S geleistet.
In einer am 14.November 1980 stattgefundenen Aussprache erläuterte und belegte der Käufer der Verkäuferin dieser seine Barzahlungen sowie anhand eines insgesamt 34 Rechnungsposten umfassenden, im September 1980 in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgedruckten Rechenmaschinenstreifens mit einer Endsumme von 1,963.951,94 S (Beilage O) alle nach seinem Standpunkt auf den Kaufpreisteilbetrag von 2 Mio S anrechenbaren Leistungen.
Mit ihrer am 12.Februar 1981 angebrachten, dem Beklagten am 23. Februar 1981 zugestellten Klage begehrte die Verkäuferin vom Käufer Rechnungslegung über die Verwendung der Beträge von 2,5 Mio S seit 24.Juli 1979.
Nach der Klagszustellung übermittelte der Beklagte der Klägerin eine mit 12.3.1981 datierte schriftliche "Aufstellung der Belege" über 30 Beträge mit einer Gesamtsumme von 847.509,80 S (darunter eine Zahlung im Wege der anwaltlichen Kaufvertragsverfasserin in der Höhe von 36.048 S).
Das Prozeßgericht erster Instanz nahm an, der Beklagte habe die ihm der Klägerin geschuldete Rechnungslegung erfüllt, und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht verneinte eine Rechnungslegungspflicht in Ansehung des vereinbarungsgemäß durch unmittelbare Zahlung an die Klägerin abzustattenden Kaufpreisteiles von 0,5 Mio S, nahm aber im übrigen eine aufrechte, weil bisher nicht ordnungsgemäß erfüllte Rechnungslegungspflicht in Ansehung des Restkaufpreises von 2 Mio S an und gab in diesem eingeschränkten Umfang dem Rechnungslegungsbegehren statt.
Der Beklagte rügt in seiner außerordentlichen Revision zunächst, daß das Berufungsgericht in qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Ansehung des - in der Kaufvertragsurkunde nicht ausgewiesenen - vom Käufer wahlweise durch direkte Zahlungen an die Verkäuferin oder durch Zahlungen an Dritte abzustattenden Kaufpreisteiles (von 2 Mio S) auch im Umfang der geleisteten Direktzahlungen eine Rechnungslegungspflicht angenommen hat.