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Entscheidung 6 Ob 1502/96×

Entscheidung 6 Ob 1502/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1502/96

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Steinbauer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta H*****, vertreten durch Dr.Hannes Grabher, Rechtsanwalt in Lustenau, wieder die beklagten Parteien 1.) Helmut U*****, 2.) Helga U*****, 3.) Christian K*****, 4.) Rainer H*****, 5.) Johann H*****, 6.) Friederike H*****, alle vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 71.250 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 14.November 1995, GZ 2 R 306/95-15, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Artikel römisch eins, des in Kraft stehenden Gesetzes vom 24.2.1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten erlassen wurden, RGBl 1905/33, normiert:

"Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen.

Hienach finden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung.

Dasselbe gilt von jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher beziehen."

Die durch das Gesetz vom 1.3.1900, LBGl für Tirol und Vorarlberg 18,

angeordnete Grundbuchsanlegung drohte im Jahre 1903 wegen der

zahllosen sogenannten Felddienstbarkeiten zu scheitern. Das nur in

Vorarlberg geltende RGBl 1905/33 traf daher für die obgenannten

Servituten eine Sonderregelung, wonach Rechte dieser Art nicht nur

(wie in Tirol gemäß Art I RGBl 1897/77) für nicht

eintragungspflichtig, sondern  sogar für nicht eintragungsfähig

erklärt wurden (SZ 56/60 = JBl 1983, 645 = EvBl 1983/137; zur

historischen Entwicklung siehe auch SZ 53/139 = EvBl 1981/96; Klang

in Klang2 römisch zwei 561 mwN in FN 16). Artikel römisch eins und römisch zwei RGBl 1905/33 sind nicht verfassungswidrig (VfGH vom 9.3.1988 G 144/87-18 = ZfVB 1988/6/2310 und 2326 in einem vom Landesgericht Feldkirch initiierten Gesetzesprüfungsverfahren). Das genannte Reichsgesetz ist auch weiterhin anzuwenden (JBl 1988, 789 mwN = NZ 1989, 108 mit Anmerkung von Hofmeister). Der Begriff der Felddienstbarkeit wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sehr extensiv ausgelegt (JBl 1988, 789 mwN; SZ 56/60), auf die landwirtschaftliche Zweckbestimmung kommt es nicht an. Das Vertrauen des Erwerbers des belasteten Grundstücks in die Vollständigkeit des Grundbuchs ist in Ansehung der Existenz von derartigen Felddienstbarkeiten nicht geschützt (Artikel römisch eins, Absatz 3, leg cit; JBl 1988, 789; Petrasch in Rummel2, Paragraph 481, ABGB Rz 1) und bindet auch den gutgläubigen Ersteher einer mit einer derartigen Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft (JBl 1988, 789). Daß diese Rechtsprechung schon einige Jahre zurückliegt, ist entgegen dem Rechtsmittelvortrag unerheblich.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Z1 G 144/87 ausgesprochen hat, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, die Ausnahmebestimmung aufzuheben, wenn sie heute nicht mehr nötig sein sollte. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Kritik von Pfersmann (in ÖJZ 1986, 546) und Hofmeister (in NZ 1989, 110) kann sich daher nicht an den Rechtsanwender richten.

Anmerkung

E42691 06A15026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01502.96.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19960426_OGH0002_0060OB01502_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung