Begründung:
Mit dem Vorwurf einer Vernachlässigung der Pflichten nach § 182 ZPO wird ein Verfahrensmangel gerügt. Erachtet das Berufungsgericht eine solche Rüge als unberechtigt, ist diese Beurteilung nach der ständigen, ungeachtet der von Fasching weiterhin (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 1909) vertretenen gegenteiligen Ansicht aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes einer weiteren Nachprüfung entzogen. Daran vermögen auch die Revisionsausführungen nichts zu ändern, das Berufungsgericht habe bei seiner Verneinung der gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmängel nach § 502 Abs.4Mit dem Vorwurf einer Vernachlässigung der Pflichten nach Paragraph 182, ZPO wird ein Verfahrensmangel gerügt. Erachtet das Berufungsgericht eine solche Rüge als unberechtigt, ist diese Beurteilung nach der ständigen, ungeachtet der von Fasching weiterhin (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 1909) vertretenen gegenteiligen Ansicht aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes einer weiteren Nachprüfung entzogen. Daran vermögen auch die Revisionsausführungen nichts zu ändern, das Berufungsgericht habe bei seiner Verneinung der gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmängel nach Paragraph 502, Absatz 4
Z 1 ZPO qualifizierte Fragen des Verfahrensrechtes unrichtig gelöst. Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem Vertrag, der nach ihrem Vorbringen zwischen dem Beklagten als Besteller und ihr als Unternehmerin zustandegekommen sein soll. Die Vertragsurkunde bezeichnet als Unternehmer eine Gesellschaft mbH mit einem von der Firma der Klägerin abweichenden Firmenwortlaut und einer mit der Geschäftsanschrift der Klägerin nicht übereinstimmenden Anschrift. Außer der Klägerin verfolgt eine andere Gesellschaft, deren Firma ebenfalls nicht mit dem Wortlaut der in der Vertragsurkunde aufscheinenden Firma der Unternehmerin übereinstimmt, deren Geschäftsanschrift sich aber mit der Geschäftsanschrift der in der Urkunde als Unternehmerin bezeichneten Unternehmerin deckt, ebenfalls Vertragserfüllungsansprüche auf grund derselben Rechtsgeschäftserklärungen des Beklagten.Ziffer eins, ZPO qualifizierte Fragen des Verfahrensrechtes unrichtig gelöst. Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem Vertrag, der nach ihrem Vorbringen zwischen dem Beklagten als Besteller und ihr als Unternehmerin zustandegekommen sein soll. Die Vertragsurkunde bezeichnet als Unternehmer eine Gesellschaft mbH mit einem von der Firma der Klägerin abweichenden Firmenwortlaut und einer mit der Geschäftsanschrift der Klägerin nicht übereinstimmenden Anschrift. Außer der Klägerin verfolgt eine andere Gesellschaft, deren Firma ebenfalls nicht mit dem Wortlaut der in der Vertragsurkunde aufscheinenden Firma der Unternehmerin übereinstimmt, deren Geschäftsanschrift sich aber mit der Geschäftsanschrift der in der Urkunde als Unternehmerin bezeichneten Unternehmerin deckt, ebenfalls Vertragserfüllungsansprüche auf grund derselben Rechtsgeschäftserklärungen des Beklagten.
Zwar fehlt im österreichischen Recht eine dem Art. 8 ZGB entsprechende ausdrückliche Bestimmung, es ist aber ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (vgl. Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 882). Wer aus einem Vertrag Rechte ableitet, dem obliegt es, die Umstände zu beweisen, aus denen auf die vertragliche Bindung geschlossen werden soll.Zwar fehlt im österreichischen Recht eine dem Artikel 8, ZGB entsprechende ausdrückliche Bestimmung, es ist aber ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt vergleiche Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 882). Wer aus einem Vertrag Rechte ableitet, dem obliegt es, die Umstände zu beweisen, aus denen auf die vertragliche Bindung geschlossen werden soll.
Bezeichnet die Vertragsurkunde den Unternehmer, für den - eine als 'Firmenbeauftragter' bezeichnete - andere Person handelnd aufgetreten ist und der nach dem gesamten übrigen Prozeßvorbringen nicht durch einen konkreten außerhalb der Urkunde gelegenen Umstand für den Besteller identifizierbar sein konnte, beispielsweise als 'Max Moritz, Max und Moritz GesellschaftmbH' und tritt als Klägerin eine 'R.u.W.Max GesellschaftmbH' in einem parallel geführten Rechtsstreit aber als Klägerin eine 'Moritz Bauelemente Baubedarf Gesellschaft mbH' auf, dann obliegt es der für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Beklagten als Besteller behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei - die sich ebenso wie der Beklagte auf die Richtigkeit des Urkundeninhaltes berufen hat -, ihre Identität mit oder ihre Rechtsnachfolge nach der in der Vertragsurkunde als Unternehmer bezeichneten Gesellschaft darzulegen.