Entscheidung 6 Ob 1509/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Manuela A*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie für den 10.Bezirk, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. November 1993, GZ 44 R 859/93-114, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1991, 148; ÖA 1992, 117/UV 38) steht. Danach ist bei der nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG zu treffenden Ermessensentscheidung stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor, zumal die hier angeordnete Einbehaltung auch keineswegs zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen kann (ÖA 1992, 117/UV 38; 5 Ob 1527/93).Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1991, 148; ÖA 1992, 117/UV 38) steht. Danach ist bei der nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz UVG zu treffenden Ermessensentscheidung stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor, zumal die hier angeordnete Einbehaltung auch keineswegs zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen kann (ÖA 1992, 117/UV 38; 5 Ob 1527/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01509.94.0203.000
Dokumentnummer
JJT_19940203_OGH0002_0060OB01509_9400000_000
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