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Entscheidung 6 Ob 1509/96×

Entscheidung 6 Ob 1509/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1509/96

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Daniel W*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen 150.000,-- US-Dollar sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1995, GZ 2 R 215/95-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz nicht nur wegen der überbundenen Rechtsansicht über die Aktivlegitimation als für den Sachausgang unerheblich beurteilt, sondern hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch aus anderen Gründen verneint, insbesondere wegen der nicht erfolgten Bestreitung des Umstandes, daß der Beklagte 250.000,-- US-Dollar aus der Gruppe des Klägers erhalten habe (S 5 f in ON 45). Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva).

Anmerkung

E43120 06A15096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01509.96.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0060OB01509_9600000_000