Entscheidung 6 Ob 1509/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Daniel W*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen 150.000,-- US-Dollar sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1995, GZ 2 R 215/95-45, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz nicht nur wegen der überbundenen Rechtsansicht über die Aktivlegitimation als für den Sachausgang unerheblich beurteilt, sondern hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch aus anderen Gründen verneint, insbesondere wegen der nicht erfolgten Bestreitung des Umstandes, daß der Beklagte 250.000,-- US-Dollar aus der Gruppe des Klägers erhalten habe (S 5 f in ON 45). Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01509.96.0208.000
Dokumentnummer
JJT_19960208_OGH0002_0060OB01509_9600000_000