Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:
Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen dem - im Wesentlichen auf die Pflege im eigentlichen Sinn beschränkten - eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich von Krankenschwestern und dem - diagnostische und therapeutische Maßnahmen umfassenden - mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich, in dem die Durchführung derartiger Maßnahmen einer vorherigen ärztlichen Anordnung bedarf (§ 15 Abs 1 GuKG), stellt sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht: Nach den im Vorigen auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich aufgrund des klinischen Zustandsbildes der Klägerin durchaus vertretbar, diese allein die Toilette aufsuchen zu lassen. Hinweise auf einen bevorstehenden Kollaps oder Kreislaufprobleme lagen nicht vor, sodass sich die Verletzung der Klägerin letztlich als schicksalshaft darstellte (vgl auch das Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen bildende Gutachten des Sachverständigen Dr. Watzinger ON 23). Damit ist aber evident, dass auch bei Einhaltung der unter Zugrundelegung der von der Klägerin nunmehr vertretenen Rechtsauffassung gebotenen Vorgangsweise, nämlich der vorherigen Beiziehung eines Arztes, der Unfall nicht verhindert worden wäre. In Anbetracht der grundsätzlichen Harmlosigkeit der vorgesehenen Untersuchungsmaßnahme einerseits und des völligen Fehlens von jeglichen Anzeichen für eine Kreislaufinstabilität andererseits wäre eine genauere medizinische Untersuchung vor der beabsichtigten Routinemaßnahme nicht indiziert gewesen. Hätte sich aber auch bei der nach Ansicht der Klägerin rechtmäßigen Vorgangsweise der Unfall in gleicher Weise ereignet, hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles in Wahrheit nicht von der Abgrenzung des eigenverantwortlichen und mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches einer Krankenschwester nach §§ 14, 15 GuKG ab. Damit war im vorliegenden Fall auch nicht auf den Schutzzweck des § 15 GuKG einzugehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieser überhaupt nicht nur Schutz vor mit gewissen Gefahren verbundenen diagnostischen Maßnahmen (vgl beispielsweise die in § 15 Abs 5 GuKG angeführten Injektionen, Blutentnahmen aus der Vene oder das Setzen von Blasenkathetern), sondern darüber hinaus generell auch den Schutz vor den mit anderen Handlungen wie dem Aufstehen oder einem sonstigen Verändern der Körperhaltung, dessen Notwendigkeit sich auch losgelöst von jeder diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme ergeben kann, verbundenen Gefahren bezweckt.Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen dem - im Wesentlichen auf die Pflege im eigentlichen Sinn beschränkten - eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich von Krankenschwestern und dem - diagnostische und therapeutische Maßnahmen umfassenden - mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich, in dem die Durchführung derartiger Maßnahmen einer vorherigen ärztlichen Anordnung bedarf (Paragraph 15, Absatz eins, GuKG), stellt sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht: Nach den im Vorigen auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich aufgrund des klinischen Zustandsbildes der Klägerin durchaus vertretbar, diese allein die Toilette aufsuchen zu lassen. Hinweise auf einen bevorstehenden Kollaps oder Kreislaufprobleme lagen nicht vor, sodass sich die Verletzung der Klägerin letztlich als schicksalshaft darstellte vergleiche auch das Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen bildende Gutachten des Sachverständigen Dr. Watzinger ON 23). Damit ist aber evident, dass auch bei Einhaltung der unter Zugrundelegung der von der Klägerin nunmehr vertretenen Rechtsauffassung gebotenen Vorgangsweise, nämlich der vorherigen Beiziehung eines Arztes, der Unfall nicht verhindert worden wäre. In Anbetracht der grundsätzlichen Harmlosigkeit der vorgesehenen Untersuchungsmaßnahme einerseits und des völligen Fehlens von jeglichen Anzeichen für eine Kreislaufinstabilität andererseits wäre eine genauere medizinische Untersuchung vor der beabsichtigten Routinemaßnahme nicht indiziert gewesen. Hätte sich aber auch bei der nach Ansicht der Klägerin rechtmäßigen Vorgangsweise der Unfall in gleicher Weise ereignet, hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles in Wahrheit nicht von der Abgrenzung des eigenverantwortlichen und mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches einer Krankenschwester nach Paragraphen 14, 15, GuKG ab. Damit war im vorliegenden Fall auch nicht auf den Schutzzweck des Paragraph 15, GuKG einzugehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieser überhaupt nicht nur Schutz vor mit gewissen Gefahren verbundenen diagnostischen Maßnahmen vergleiche beispielsweise die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG angeführten Injektionen, Blutentnahmen aus der Vene oder das Setzen von Blasenkathetern), sondern darüber hinaus generell auch den Schutz vor den mit anderen Handlungen wie dem Aufstehen oder einem sonstigen Verändern der Körperhaltung, dessen Notwendigkeit sich auch losgelöst von jeder diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme ergeben kann, verbundenen Gefahren bezweckt.
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50,