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Entscheidung 6 Ob 151/22g×

Entscheidung 6 Ob 151/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob151/22g

Entscheidungsdatum

13.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei A* e.U., *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.578,11 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 1 R 154/19b-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 30. August 2019, GZ 6 Cg 54/18y-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 91/20f, gemäß Paragraph 90 a, GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 91/20f, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.

[2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt vergleiche RS0041994).

Textnummer

E137499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00151.22G.0213.000

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230213_OGH0002_0060OB00151_22G0000_000