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Entscheidung 6 Ob 1511/87×

Entscheidung 6 Ob 1511/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1511/87

Entscheidungsdatum

30.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Schlosser, Mag. Engelmaier und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) J*, Pensionist, *, 2.) Ing. K*, Landwirt, *, 3.) M*, Landwirtin, 4.) K*, 5.) S* 6.) H*, 7.) R*, 8.) R*, sämtliche *, alle vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Pachtvertrages, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1986, GZ 41 R 631/86-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt schon deshalb nicht von der von den Revisionswerbern dargelegten Rechtsfrage, wie der Punkt VI/2/b des Pachtvertrages vom 17. Dezember 1964 im Zusammenhang mit Punkt römisch drei dieses Vertrages auszulegen ist, ab, weil es sich – wie von beiden Vorinstanzen übersehen wurde – um die Aufkündigung eines unmittelbar zwischen den Grundeigentümern und dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrages (Einzelpachtvertrages) über einen Kleingarten handelt. Auf diesen Pachtvertrag sind nach Paragraph 18, Kleingartengesetz ua die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c und f des Paragraph 12, 1c sinngemäß anzuwenden.

Nach dem bezogenen Paragraph 12, Absatz 2, können daher die Grundeigentümer diesen Einzelpachtvertrag, gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen Gründen kündigen. Dabei ist nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ua Paragraph 6, Absatz 4, Kleingartengesetz sinngemäß anzuwenden, daß eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße zustehen soll, nichtig ist.

Selbst wenn der beklagte Pächter auf dem gepachteten Grundstück ohne Zustimmung der Verpächter Baulichkeiten errichtet haben sollte, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung nicht entsprächen, läge darin zwar eine Verletzung des Punktes römisch drei des Pachtvertrages, der den Verpächtern allenfalls einen Anspruch auf Entfernung dieser Baulichkeiten geben, aber keinen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Kleingartengesetz darstellen würde. Ein solches Verhalten des Pächters wäre nämlich weder den in der zitierten Gesetzesstelle unter Litera a bis e aufgezählten Kündigungsgründen zuzuordnen, noch diesen Kündigungsgründen gleichwertig, so daß auch die Generalklausel nicht herangezogen werden könnte.

Textnummer

E140951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB001511.87.0430.000

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Dokumentnummer

JJT_19870430_OGH0002_0060OB01511_8700000_000