Entscheidung 6 Ob 1514/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Johann S*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und Anna S*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses der Ehefrau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.November 1991, AZ 2 R 423/91 (ON 33), den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Johann S*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und Anna S*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses der Ehefrau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.November 1991, AZ 2 R 423/91 (ON 33), den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Ehefrau wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Ehefrau wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Davon abgesehen ist der Revisionsrekurs auch verspätet. Über Aufteilungsanträge gemäß §§ 81 ff EheG ist im außerstreitigen Verfahren unter Berücksichtigung der Sondervorschriften nach den §§ 229 ff AußStrG zu verhandeln. Mangels abweichender Regelung gilt die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, auf die gemäß Art XXXVI EGZPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin steht im Widerspruch zu dieser Gesetzeslage.Davon abgesehen ist der Revisionsrekurs auch verspätet. Über Aufteilungsanträge gemäß Paragraphen 81, ff EheG ist im außerstreitigen Verfahren unter Berücksichtigung der Sondervorschriften nach den Paragraphen 229, ff AußStrG zu verhandeln. Mangels abweichender Regelung gilt die 14-tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, auf die gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin steht im Widerspruch zu dieser Gesetzeslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01514.92.0206.000
Dokumentnummer
JJT_19920206_OGH0002_0060OB01514_9200000_000