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Entscheidung 6 Ob 1517/92×

Entscheidung 6 Ob 1517/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1517/92

Entscheidungsdatum

06.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Konrad S*****, Landwirt, und 2./ Martha S*****, Landwirtin, beide wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Johann G*****, Gewerbepensionist, ***** vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung eines Eigentumsrechtes und Einverleibung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1991, AZ 2 R 190/91 (ON 51), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Revisionsausführungen vernachlässigen die vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen, daß zwischen dem Beklagten und dem Vater des ersten Klägers über den Grenzverlauf zwischen dem nördlichsten Punkt der strittigen N-S-Grenze und der Wegparzelle im Osten Einigkeit iS der nunmehrigen Plandarstellung herrschte.

Die Ersitzung ist für das Einverleibungsbegehren nur eine Alternativbegründung, Hauptbegründung nur für das Feststellungsbegehren. Nach den oben erwähnten Feststellungen hat der Beklagte weder die Vermutung des Paragraph 328, ABGB widerlegt, noch kann die Unechtheit des Besitzes angenommen werden.

Die Ausführungen zum modus sind unerheblich; weder die Ersitzung noch der sachenrechtliche Eigentumsanerkennungsvertrag sind derivative Erwerbsakte.

Im Hinblick auf die Revisionsunzulässigkeit iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erübrigen sich Erhebungen zum steuerlichen Einheitswert des Grundstücks 426 zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO/§ 60 Absatz 2, JN).

Anmerkung

E28079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01517.92.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19920206_OGH0002_0060OB01517_9200000_000