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Entscheidung 6 Ob 1519/96×

Entscheidung 6 Ob 1519/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1519/96

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Thomas B***** KG, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 194.499,60 S sA (Revisionsinteresse 59.994,60 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1995, GZ 1 R 1064/95w-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Festgestellt ist, daß die Kaufpreise aus den beiden streitgegenständlichen Kaufverträgen in der Weise bar zu leisten waren, daß die Waren bei Übernahme bar an die ausführende Spedition, also Zug um Zug gegen Auslieferung zu zahlen waren. Durch die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, KO sollen nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt. Der kreditunwürdige Schuldner soll nicht völlig vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Zug-um-Zug-Abwicklung darf jedoch nicht bloß vereinbart sein, es bedarf eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung, die jedoch nicht gleichzeitig bewirkt werden müssen. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (SZ 64/73 mwN). Ein solcher ist hier anzunehmen: Der Gemeinschuldner hat nach Abschluß des Kaufvertrages und Erhalt einer Vorausfaktura jeweils den Kaufpreis zur Überweisung gebracht, weil die Lieferungen durch den Spediteur nicht an den Gemeinschuldner selbst sondern direkt an einen Kunden des Gemeinschuldners erfolgen sollten. Der zeitliche und ursächliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher gegeben.

Anmerkung

E43122 06A15196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01519.96.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19960222_OGH0002_0060OB01519_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung