Entscheidung 6 Ob 152/16w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. E. Solé, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2016, GZ 12 R 129/15a-75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der Beklagten, die Rechtssache gemäß Art
89 B-VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art
267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchpunkt 1.:
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberin zu keiner einzigen Norm konkrete von einem dieser Gerichte zu prüfende Fragen darstellt und solche auch nicht ersichtlich sind.
Zum Spruchpunkt 2.:
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00152.16W.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160830_OGH0002_0060OB00152_16W0000_000