Entscheidung 6 Ob 1525/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra J*****, vertreten durch Dr.Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Sonja N*****, 2. Klaus N*****, beide vertreten durch Dr.Ewald Jenewein und Dr.Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 500.000,-- S), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die am 26. Februar 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 22.2.1996 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Für die am 23.2.1996 zur Post gegebene, beim Obersten Gerichtshof am 26.2.1996 eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin sind gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO keine Kosten zuzusprechen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 22.2.1996 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Für die am 23.2.1996 zur Post gegebene, beim Obersten Gerichtshof am 26.2.1996 eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin sind gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO keine Kosten zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01525.96.0314.000
Dokumentnummer
JJT_19960314_OGH0002_0060OB01525_9600000_000