Entscheidung 6 Ob 1527/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Norbert R*****, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann i.P., wegen restlicher S 105.672,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 1 R 150/95-22, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei römisch eins.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Norbert R*****, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann i.P., wegen restlicher S 105.672,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 1 R 150/95-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn dem Vertreter der klagenden Partei nicht bekannt gewesen sein sollte, daß die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht eingehalten werden kann, hat sie veranlaßten Irrtum des Beklagten zu vertreten (§ 871 ABGB). Die Vertragsanpassung ist dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. Es ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (SZ 54/88 ua).Selbst wenn dem Vertreter der klagenden Partei nicht bekannt gewesen sein sollte, daß die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht eingehalten werden kann, hat sie veranlaßten Irrtum des Beklagten zu vertreten (Paragraph 871, ABGB). Die Vertragsanpassung ist dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. Es ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (SZ 54/88 ua).
Da im vorliegenden Fall die Parteien von vorneherein ohnedies nur ein Inserat von 1/4-Seite zu dem vom Beklagten im Prozeß anerkannten Betrag vereinbart haben und die Zusatzvereinbarungen nur wegen der Unmöglichkeit der klagenden Partei, die bindende Zusage einzuhalten, zustandegekommen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Vertragsanpassung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises (der im übrigen noch eine nichteingehaltene Plazierung des Inserates eingeschlossen hätte) vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01527.96.0328.000
Dokumentnummer
JJT_19960328_OGH0002_0060OB01527_9600000_000