Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO darin, welche Art von Vereinbarung für die Entscheidung der Korrealität ausreichend sei, und meint, der Sachverhalt wäre dahin zu beurteilen, dass jede Verfügung über Vertragsrechte, insbesondere eine Zession der Bauspargelder nur gemeinsam durch beide Vertragsinhaber hätte erfolgen können und die von Franz E***** vorgenommene Zession daher keine Rechtswirkung gehabt habe.Die Klägerin erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO darin, welche Art von Vereinbarung für die Entscheidung der Korrealität ausreichend sei, und meint, der Sachverhalt wäre dahin zu beurteilen, dass jede Verfügung über Vertragsrechte, insbesondere eine Zession der Bauspargelder nur gemeinsam durch beide Vertragsinhaber hätte erfolgen können und die von Franz E***** vorgenommene Zession daher keine Rechtswirkung gehabt habe.
Die Klägerin verkennt, dass es für die Entscheidung über ihr noch streitverfangenes Begehren darauf, welche Art von Forderungsverhältnis (Teil-, Gesamt- oder Gesamthandforderungsverhältnis) durch den Bausparvertrag und die festgestellten Schreiben der R***** Gesellschaft mbH zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits entstanden ist, nicht ankommt. Sie erachtet ihre ausdrücklich auf § 1041 ABGB gestützte Klage für berechtigt, weil nach ihrer Auffassung die der Leistung der R***** Gesellschaft mbH an die Beklagte zugrundeliegende Zession keine Rechtswirkung gehabt habe. Dabei übersieht sie, dass in eben dem Umfang, in dem die Zession für rechtsunwirksam anzusehen ist, das ursprüngliche vertragliche Forderungsverhältnis (welcher Art immer) zwischen den Bausparvertragsparteien bestehen blieb und den Bausparern in diesem Umfang ihre vertraglichen Ansprüche erhalten geblieben sind. Dies führt aber, weil der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB unter anderem schon ausscheidet, wenn der „Verwendungskläger“ den Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten, hier den Partner des Bausparvertrags, aufgrund eines Vertrags oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses erheben kann (vgl Stanzl in Klang-Komm2 IV/1, 909; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1041; SZ 52/9, SZ 52/110 ua), dazu, dass das angefochtene Urteil in seinem angefochtenen Umfang unabhängig davon bestätigt werden müsste, wie das Forderungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits zu qualifizieren ist.Die Klägerin verkennt, dass es für die Entscheidung über ihr noch streitverfangenes Begehren darauf, welche Art von Forderungsverhältnis (Teil-, Gesamt- oder Gesamthandforderungsverhältnis) durch den Bausparvertrag und die festgestellten Schreiben der R***** Gesellschaft mbH zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits entstanden ist, nicht ankommt. Sie erachtet ihre ausdrücklich auf Paragraph 1041, ABGB gestützte Klage für berechtigt, weil nach ihrer Auffassung die der Leistung der R***** Gesellschaft mbH an die Beklagte zugrundeliegende Zession keine Rechtswirkung gehabt habe. Dabei übersieht sie, dass in eben dem Umfang, in dem die Zession für rechtsunwirksam anzusehen ist, das ursprüngliche vertragliche Forderungsverhältnis (welcher Art immer) zwischen den Bausparvertragsparteien bestehen blieb und den Bausparern in diesem Umfang ihre vertraglichen Ansprüche erhalten geblieben sind. Dies führt aber, weil der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB unter anderem schon ausscheidet, wenn der „Verwendungskläger“ den Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten, hier den Partner des Bausparvertrags, aufgrund eines Vertrags oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses erheben kann vergleiche Stanzl in Klang-Komm2 IV/1, 909; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1041,; SZ 52/9, SZ 52/110 ua), dazu, dass das angefochtene Urteil in seinem angefochtenen Umfang unabhängig davon bestätigt werden müsste, wie das Forderungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Gatten einerseits und der R***** Gesellschaft mbH andererseits zu qualifizieren ist.
Da somit die Entscheidung der Rechtssache von der Lösung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Frage gar nicht abhängt, fehlt ein Zulässigkeitsmoment des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.Da somit die Entscheidung der Rechtssache von der Lösung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Frage gar nicht abhängt, fehlt ein Zulässigkeitsmoment des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.