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Entscheidung 6 Ob 1529/96×

Entscheidung 6 Ob 1529/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1529/96

Entscheidungsdatum

14.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerhard N*****, Angestellter, und 2.) Gertrude N*****, Kauffrau, ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Emmerich S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Alfred Windhager und Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwälte in Linz, wegen 82.577,77 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.Dezember 1995, GZ 4 R 248/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ergänzt das Berufungsgericht (hier durch Verlesung des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingelangten Verwaltungsaktes der Gemeinde S*****) die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, so tritt das Verfahren, selbst wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, in den prozessualen Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz. Für diesen Teil des Verfahrens gilt daher kein Neuerungsverbot. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ist dann jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 496, mwN). Die Parteien können in einem solchen Fall, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen und das Berufungsgericht kann zu ergänzenden Feststellungen gelangen und den Sachverhalt unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge einer selbständigen rechtlichen Beurteilung unterziehen. Ihre Grenze findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das Zivilverfahren beherrschende Parteienmaxime in den von den Parteien aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Der Inhalt einer (verlesenen) Urkunde kann Parteienvorbringen nicht ersetzen. Die Verlesung des Verwaltungsaktes erfolgte zur Klärung, ob eine Benützungsbewilligung verweigert worden war. Ein Vorbringen, die Liegenschaft sei nach Schluß der mündlichen Verhandlung endgültig (an Nikitin D*****) verkauft worden, sodaß der Beklagte damit konkludent auf seinen Vertragsanfechtungsanspruch verzichtet habe, ein solcher Verzicht muß behauptet oder eingewendet werden, haben die Kläger aber nicht erstattet.

Im übrigen hat der Beklagte "Vertragsanfechtung bzw Vertragsanpassung" geltend gemacht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß beim Kauf eines Hauses, das für die eigenen Wohnbedürfnisse des Käufers und darüber hinaus zum Vermieten weiterer Wohnungen in diesem Haus dienen soll, bei Verschweigen der von der Verwaltungsbehörde versagten Benützungsbewilligung und damit jedenfalls erforderlicher Umplanung und Umbauten der Kaufpreis von 6,8 Mio S im Wege einer Vertragsanpassung jedenfalls in einer das Klagebegehren übersteigenden Höhe zu mindern wäre.

Anmerkung

E43125 06A15296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01529.96.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19960314_OGH0002_0060OB01529_9600000_000

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