Begründung:
Mit einem vom Beklagten in Notariatsaktform errichteten Übergabevertrag auf den Todesfall übergab Maria H***** der Zweitklägerin als ihrer Adoptivtochter und dem Erstkläger als deren Ehegatten Liegenschaften in das Eigentum. Als Gegenleistung verpflichteten sich die klagenden Parteien zu bestimmten Dienst- und Versorgungsleistungen. Der Notariatsakt enthielt keinen Schenkungswiderrufsverzicht iSd § 956 ABGB.Mit einem vom Beklagten in Notariatsaktform errichteten Übergabevertrag auf den Todesfall übergab Maria H***** der Zweitklägerin als ihrer Adoptivtochter und dem Erstkläger als deren Ehegatten Liegenschaften in das Eigentum. Als Gegenleistung verpflichteten sich die klagenden Parteien zu bestimmten Dienst- und Versorgungsleistungen. Der Notariatsakt enthielt keinen Schenkungswiderrufsverzicht iSd Paragraph 956, ABGB.
Die Übergeberin verstarb am 24.2.1994 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, in der sie eine dritte Person (ersatzweise deren gesetzliche Erben) als Alleinerben bestimmte und Vermächtnisse aussetzte, die ihr gesamtes Barvermögen und die noch verbliebenen Grundstücke umfaßten. Sie hielt fest, daß die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Zweitklägerin mit dem Übergabsvertrag sowie weiteren zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen zur Gänze erfüllt seien. Nach dem Tod der Erblasserin entschlug sich der als Testamentserbe Berufene seines Erbrechts, nahm aber das ihm zugedachte Legat an. Die Zweitklägerin gab daraufhin eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen und der Nachlaß der Zweitklägerin zur Gänze eingeantwortet. Der reine Nachlaß beträgt - ohne Hinzurechnung der den Klägern übergebenen Grundstücke - 7,622.445,02 S. Der Verkehrswert der übergebenen Grundstücke beträgt 3,680.000 S. Das Eigentumsrecht der Klägerin daran wurde bereits einverleibt.
Eine Reihe von Legataren vertritt der Zweitklägerin als gesetzlicher Erbin gegenüber den Standpunkt, der Übergabsvertrag stelle eine Schenkung auf den Todesfall dar, die wegen Fehlens des in § 956 ABGB vorgesehenen Widerrufsverzichts rechtsunwirksam sei. Die Zweitklägerin habe daher bei Bestimmung ihres Pflichtteils den gesamten Wert der im Übergabsvertrag genannten Liegenschaften einzurechnen.Eine Reihe von Legataren vertritt der Zweitklägerin als gesetzlicher Erbin gegenüber den Standpunkt, der Übergabsvertrag stelle eine Schenkung auf den Todesfall dar, die wegen Fehlens des in Paragraph 956, ABGB vorgesehenen Widerrufsverzichts rechtsunwirksam sei. Die Zweitklägerin habe daher bei Bestimmung ihres Pflichtteils den gesamten Wert der im Übergabsvertrag genannten Liegenschaften einzurechnen.
Die Zweitklägerin - das Begehren des Erstklägers ist rechtskräftig abgewiesen - begehrt zuletzt noch die Feststellung der Haftung des Beklagten als Vertragserrichters für die ihr aus der Mangelhaftigkeit des Übergabsvertrages allfällig entstehenden Schäden. Beim Übergabsvertrag handle es sich um ein überwiegend unentgeltliches Rechtsgeschäft, zu dessen Gültigkeit es einer Verzichtserklärung auf Widerruf der Schenkung bedurft hätte. Diese Erklärung fehle, der Beklagte habe den Notariatsakt mangelhaft errichtet. Es sei zu befürchten, daß die Legatare - einige von ihnen hätten dies auch bereits angekündigt - Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Vertrags im Zusammenhang mit erforderlichen Legatskürzungen ableiten. Der beklagte Vertragserrichter hafte aus der mangelhaften Abfassung des Notariatsaktes für die der Klägerin daraus erwachsenden Nachteile.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und wendet im wesentlichen ein, der Übergabsvertrag sei entsprechend dem Parteiwillen abgefaßt worden und stelle ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Ein Widerrufsverzicht sei daher entbehrlich gewesen. Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil noch kein Schaden eingetreten sei und die Verjährungsfrist nicht schon vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen beginne. Der Übergabsvertrag sei im Grundbuch vollzogen worden.
Das Erstgericht verneinte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitklägerin teilweise Folge (es bestätigte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens in Ansehung des Erstklägers und die Abweisung eines von der Zweitklägerin gleichzeitig erhobenen Zahlungsbegehrens), hob das angefochtene Urteil in Ansehung des Feststellungsbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei, weil die Rechtsprechung zwar allgemeine Leitsätze zur Frage des Feststellungsinteresses entwickelt habe, zum Interesse an der Feststellung im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragen jedoch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Ein rechtliches Interesse der Zweitklägerin an der begehrten Feststellung sei schon deshalb gegeben, weil die Ermittlung ihres Pflichtteils und damit jener Beträge, um die die Legatare eine Kürzung ihrer Ansprüche hinnehmen müßten, davon abhänge, ob die den Klägern gewährte Schenkung auf den Todesfall gültig oder mangels Aufnahme eines Widerrufsverzichts unwirksam sei. Im Falle einer gültigen Verfügung auf den Todesfall stünde nur die der Zweitklägerin geschenkte Liegenschaftshälfte zur Pflichtteilsdeckung zur Verfügung, die Legataren müßten damit Kürzungen in Höhe der Differenz zum halben Nachlaß in Kauf nehmen. Sei die Schenkung auf den Todesfall jedoch nicht gültig zustandegekommen, stünde der Wert der Gesamtliegenschaft zur Einrechnung zur Verfügung, womit die Legatare sich nur eine geringere Vermächtniskürzung gefallen lassen müßten. Die Höhe des der Zweitklägerin entstehenden finanziellen Nachteiles der Ungültigkeit des Schenkungsvertrages sei noch nicht absehbar. Mehrere Legatare hätten der Zweitklägerin gegenüber schon den Standpunkt vertreten, die Schenkung sei ungültig, eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der Zweitklägerin liege damit vor, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Feststellungsklage auch Bedeutung für die Vermeidung des Eintritts der Verjährungsfolgen haben könnte. Ausgehend von mangelnden Feststellungsinteresse habe das Erstgericht weder das Parteivorbringen des Beklagten erörtert, noch Beweise dazu vorgenommen. Das dadurch mangelhaft gebliebene Verfahren bedürfe der Ergänzung und neuerlichen Entscheidung.