Entscheidung 6 Ob 1530/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, vertreten durch Dr.Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Warenverkehrsanstalt ***** vertreten durch Dr.Erich Zeiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 153.012,40 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1991, AZ 11 R 209/91 (ON 59), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagte ist als Hauseigentümerin Wasserabnehmerin iS des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960. Nach § 15 dieses Gesetzes trifft sie die Pflicht zur Obsorge für die Erhaltung der Innenanlagen in einem gefahrlosen Zustand und im Zusammenhang damit die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung. Diese Vorschriften dienen, wie aus § 12 Abs 5 dieses Gesetzes abzuleiten ist, auch dem Schutz des Eigentums Dritter. In diesem Sinn sind die Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen die Ersatzpflicht der Beklagten ohne Rechtsirrtum bejaht.Die Beklagte ist als Hauseigentümerin Wasserabnehmerin iS des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960. Nach Paragraph 15, dieses Gesetzes trifft sie die Pflicht zur Obsorge für die Erhaltung der Innenanlagen in einem gefahrlosen Zustand und im Zusammenhang damit die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung. Diese Vorschriften dienen, wie aus Paragraph 12, Absatz 5, dieses Gesetzes abzuleiten ist, auch dem Schutz des Eigentums Dritter. In diesem Sinn sind die Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen die Ersatzpflicht der Beklagten ohne Rechtsirrtum bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises nach den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen unmittelbaren Zuleitung iS des § 364 Abs 2 ABGB und nach der Analogiefähigkeit des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs gemäß § 364 a ABGB auf Fälle des § 364 Abs 2 ABGB sind für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites nicht entscheidend.Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises nach den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen unmittelbaren Zuleitung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und nach der Analogiefähigkeit des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraph 364, a ABGB auf Fälle des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB sind für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites nicht entscheidend.
Die Innenanlage des auf dem (höher gelegenen) Grund der Beklagten errichteten Hauses waren schadhaft. Auf dem (tiefer gelegenen ) Gebäude der Klägerin traten - vorher nicht beobachtete - Feuchtigkeitsschäden auf. Die Vorinstanzen haben - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze - in den festgestellten örtlichen, zeitlichen und modalen Umständen hinreichende Indizien für die Ursächlichkeit der seitens der Beklagten unbemerkt gebliebenen und unbehoben gelassenen Mängel ihrer Wasserleitungs-Innenanlagen für die Nässeschäden im Haus der Klägerin erblickt. Die Beklagte hat keine Umstände zu erweisen vermocht, aus denen sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, ihren Verpflichtungen nach dem Wiener WasserversorgungsG 1960 nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01530.92.0325.000
Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0060OB01530_9200000_000