Entscheidung 6 Ob 1532/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider den Antragsgegner Hermann S*****, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung (§ 81 f EheG) infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 25.Juni 1993, GZ R 466/93-54, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider den Antragsgegner Hermann S*****, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung (Paragraph 81, f EheG) infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 25.Juni 1993, GZ R 466/93-54, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners (ON 59) wird ebenso wie die von ihm als Rechtsmittel bezeichnete (AV S 416) Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen: Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Antragsgegner am 7.7.1993 zugestellt. Der unrichtig beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachte Revisionsrekurs (ON 59) langte erst am 9.8.1993, die Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) am 10.8.1993 bei dem für die Einbringung eines Revisionsrekurses zuständigen Erstgericht ein, somit zu einem Zeitpunkt, als die 14-tägige Rechtsmittelfrist längst abgelaufen war.Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners (ON 59) wird ebenso wie die von ihm als Rechtsmittel bezeichnete (AV S 416) Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen: Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Antragsgegner am 7.7.1993 zugestellt. Der unrichtig beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachte Revisionsrekurs (ON 59) langte erst am 9.8.1993, die Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) am 10.8.1993 bei dem für die Einbringung eines Revisionsrekurses zuständigen Erstgericht ein, somit zu einem Zeitpunkt, als die 14-tägige Rechtsmittelfrist längst abgelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01532.94.0324.000
Dokumentnummer
JJT_19940324_OGH0002_0060OB01532_9400000_000