Begründung:
Das Klagebegehren ist auf Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde über den Kauf einer Liegenschaft mit Haus und sämtlichem Inventar in Bad, Stube und Schlafzimmer um den ausgewiesenen Preis von zwei Millionen Schilling gerichtet. Der Kläger hat sich im Lauf des Rechtsstreites bereit erklärt, anstatt der begehrten Urkundenunterfertigung einen Betrag von S 250.000,-- anzunehmen.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat dem Klagebegehren unter Aufnahme der Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO stattgegeben.Das Prozeßgericht erster Instanz hat dem Klagebegehren unter Aufnahme der Lösungsbefugnis im Sinne des Paragraph 410, ZPO stattgegeben.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab. Dabei unterließ es einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und begründet dies damit, daß ein solcher im Hinblick auf die Lösungsbefugnis auch zur Klärung der Revisionszulässigkeit entbehrlich wäre.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab. Dabei unterließ es einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO und begründet dies damit, daß ein solcher im Hinblick auf die Lösungsbefugnis auch zur Klärung der Revisionszulässigkeit entbehrlich wäre.
Entgegen dieser Auffassung ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit der in die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichtes gelegte Bewertungsausspruch unerläßlich.
Die Revisionszulässigkeit ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängig. Da er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ist er zu bewerten. Die für die Wertzuständigkeit und die Gerichtsbesetzung maßgebende Regelung des § 56 Abs 1 JN ist nach der Neufassung des § 500 ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 zur Bestimmung des für die Revisionszulässigkeit entscheidenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht heranziehbar. § 500 Abs 3 ZPO erklärt nunmehr ausdrücklich von § 56 JN nur dessen Absatz 3 für sinngemäß anwendbar.Die Revisionszulässigkeit ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängig. Da er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ist er zu bewerten. Die für die Wertzuständigkeit und die Gerichtsbesetzung maßgebende Regelung des Paragraph 56, Absatz eins, JN ist nach der Neufassung des Paragraph 500, ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 zur Bestimmung des für die Revisionszulässigkeit entscheidenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht heranziehbar. Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erklärt nunmehr ausdrücklich von Paragraph 56, JN nur dessen Absatz 3 für sinngemäß anwendbar.
Der in das Berufungsurteil aufgenommene Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erlaubt zwar den Schluß, daß das Berufungsgericht eine Revisionsunzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO nicht angenommen hat. Das ersetzt aber nicht den vom Gesetz geforderten Bewertungsausspruch, zumal die erkennbare Annahme auf einer zu Unrecht angenommenen gesetzlichen Bewertung beruht.Der in das Berufungsurteil aufgenommene Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erlaubt zwar den Schluß, daß das Berufungsgericht eine Revisionsunzulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht angenommen hat. Das ersetzt aber nicht den vom Gesetz geforderten Bewertungsausspruch, zumal die erkennbare Annahme auf einer zu Unrecht angenommenen gesetzlichen Bewertung beruht.
Das Berufungsgericht wird den zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit formal unerläßlichen Bewertungsausspruch nachzutragen und seine Entscheidung entsprechend zu ergänzen haben.