Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1539/84×

Entscheidung 6 Ob 1539/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1539/84

Entscheidungsdatum

15.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. J*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. August 1984, GZ R 409/84-18, in der Fassung des Beschlusses vom 12. Oktober 1984, GZ R 409/84-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluss der römisch zwei. Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Text

Begründung:

Auf Antrag der klagenden Partei verbot das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung der Beklagten die Veräußerung und Belastung der Liegenschaften EZ 13 KG ***** und EZ 59 KG ***** und verfügte die Anmerkung dieses Verbots im Grundbuch.

Aus Anlass des Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht diese Entscheidung als nichtig auf und sprach aus, dass die Veranlassung der Löschung der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch dem Erstgericht obliege. In einem Ergänzungsbeschluss wurde ferner ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nach den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung es liege der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vor, weil das Erstgericht seinen Beschluss überhaupt nicht begründet habe. Der Beschluss des Rekursgerichts enthält ferner umfangreiche Anweisungen an das Erstgericht darüber, was es bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben werde.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wohl hat das Rekursgericht im Spruch seiner Entscheidung dem Erstgericht keine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin aufgetragen, doch geht aus der Begründung des Beschlusses eindeutig hervor, dass das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Antrag der Klägerin zu entscheiden haben wird. Damit liegt aber keine abändernde Entscheidung sondern ein bloßer Aufhebungsbeschluss vor. Gegen einen solchen ist aber gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht bestimmt hat, dass erst nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen ist. Da das Rekursgericht keinen solchen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ist der vorliegende Rekurs unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E117163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01539.840.1115.000

Im RIS seit

17.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JJT_19841115_OGH0002_0060OB01539_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung