Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1540/94×

Entscheidung 6 Ob 1540/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1540/94

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Unterschrift (Streitwert S 70.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1994, AZ 43 R 2100/93(ON 31), womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.Juli 1993, GZ 9 C 2/92z-25, bestätigt wurde folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, einen Einreichplan zu unterfertigen, bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes aber unterlassen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Berufungsgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht, weil er nur dann gemacht werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.

Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzuholen haben.

Anmerkung

E35537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01540.94.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19940428_OGH0002_0060OB01540_9400000_000