Zum § 502 Abs 2 Z 3 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstands betraf, wurde in Verbindung mit § 54 Abs 2 JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Werts des Streitgegenstands unberücksichtigt zu bleiben hatten, ausgesprochen, dass eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichts nur in dem gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Faschings im Erg. Bd., S 95, die Neufassung des § 502 ZPO durch BGBl Nr 291/1971 schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des § 502 ZPO anfechtbar, für den Fall, dass damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint sei, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung ist auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festzuhalten. Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO neue Fassung ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff „Beschwerdegegenstand“ stellt keinen vom Begriff „Streitgegenstand“ völlig losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching im Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 1861 ausführt, den Wert desjenigen Teils des Streitgegenstands, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstands, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, das die Rechtsprechung zum § 502 Abs 2 Z 3 ZPO alter Fassung ausgesprochen hat, dass nämlich vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (SZ 46/103; SZ 47/33; 8 Ob 105, 106/80; 7 Ob 695/82; 1 Ob 553, 554/83 ua). Als Gegenstand der Revision wurden dabei nie die gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren, wie etwa Zinsen, angesehen (1 Ob 642/79; 7 Ob 626/79; 2 Ob 210/83 ua). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt, die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, dass eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt und dass eine Revision dann unzulässig ist, wenn nur mehr eine Anfechtung hinsichtlich der Nebengebühren vorliegt.Zum Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstands betraf, wurde in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Werts des Streitgegenstands unberücksichtigt zu bleiben hatten, ausgesprochen, dass eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichts nur in dem gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Faschings im Erg. Bd., S 95, die Neufassung des Paragraph 502, ZPO durch Bundesgesetzblatt Nr 291 aus 1971, schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des Paragraph 502, ZPO anfechtbar, für den Fall, dass damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint sei, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung ist auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festzuhalten. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO neue Fassung ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff „Beschwerdegegenstand“ stellt keinen vom Begriff „Streitgegenstand“ völlig losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching im Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 1861 ausführt, den Wert desjenigen Teils des Streitgegenstands, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstands, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, das die Rechtsprechung zum Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO alter Fassung ausgesprochen hat, dass nämlich vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (SZ 46/103; SZ 47/33; 8 Ob 105, 106/80; 7 Ob 695/82; 1 Ob 553, 554/83 ua). Als Gegenstand der Revision wurden dabei nie die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren, wie etwa Zinsen, angesehen (1 Ob 642/79; 7 Ob 626/79; 2 Ob 210/83 ua). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt, die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, dass eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt und dass eine Revision dann unzulässig ist, wenn nur mehr eine Anfechtung hinsichtlich der Nebengebühren vorliegt.
Da es sich bei der Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO neue Fassung um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob hinsichtlich des Zinsenbegehrens eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob der Zinsenausspruch über 15.000 ATS bzw über 60.000 ATS liegt, nicht an.Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO neue Fassung um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob hinsichtlich des Zinsenbegehrens eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob der Zinsenausspruch über 15.000 ATS bzw über 60.000 ATS liegt, nicht an.
Da die vorliegende außerordentliche Revision nur mehr die als Nebengebühren geltend gemachten Zinsen betrifft, war sie schon aus dem Grunde des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.Da die vorliegende außerordentliche Revision nur mehr die als Nebengebühren geltend gemachten Zinsen betrifft, war sie schon aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückzuweisen.